Die GVO Versicherung übernimmt in der Wohngebäudeversicherung nach einem mitversicherten Leitungswasserschaden auch die Beseitigung von Rohrverstopfungen – einschließlich verstopfter Regenfallrohre innerhalb versicherter Gebäude und auf dem Versicherungsgrundstück. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt und wird um einen Selbstbehalt von 250 Euro gekürzt, der zusätzlich zu einem vereinbarten Selbstbetrag gilt.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen gilt nach einem mitversicherten Leitungswasserschaden die Beseitigung folgender Verstopfungen als mitversichert:
- Rohrverstopfungen
- Rohrverstopfungen in Regenfallrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,- € begrenzt.
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 250,- € gekürzt.
Der Selbstbehalt gilt zusätzlich zu einem vertraglich vereinbarten Selbstbetrag.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem versicherten Leitungswasserschaden, übernimmt der Versicherer auch die Kosten für das Beseitigen von Rohrverstopfungen. Dazu zählen ebenso Verstopfungen in Regenfallrohren innerhalb der versicherten Gebäude und auf dem Grundstück. Für diese Leistung gilt eine Obergrenze von 2.500 Euro je Versicherungsfall. Vom errechneten Betrag werden 250 Euro Selbstbehalt abgezogen, und zwar zusätzlich zu einem eventuell vereinbarten Selbstbetrag.
Häufige Fragen
Werden verstopfte Regenfallrohre auch übernommen?
Ja, mitversichert ist die Beseitigung von Rohrverstopfungen in Regenfallrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück – Voraussetzung ist ein mitversicherter Leitungswasserschaden.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung bei einer Rohrverstopfung?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,- € begrenzt.
Welcher Selbstbehalt gilt bei der Beseitigung einer Rohrverstopfung?
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 250,- € gekürzt. Dieser Selbstbehalt gilt zusätzlich zu einem vertraglich vereinbarten Selbstbetrag.
Unter welcher Voraussetzung greift die Mitversicherung der Rohrverstopfung?
Die Beseitigung von Rohrverstopfungen gilt nach einem mitversicherten Leitungswasserschaden als mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016