Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung schützt die Versehensklausel den Versicherungsnehmer, wenn er eine Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhöhung oder eine vertragliche Obliegenheit aus Versehen nicht erfüllt hat. Der Versicherer darf seine Ersatzpflicht dann nicht ablehnen, solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für eine eingetretene Gefahrerhöhung kann der Versicherer allerdings eine angemessene Prämie nachfordern.
Unterlässt der Versicherungsnehmer versehentlich eine Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhöhung, die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit oder Ähnliches, kann der Versicherer deswegen seine Ersatzpflicht nicht ablehnen. Das gilt jedoch nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vorliegt.
Der Versicherer hat aber Anspruch auf Nachzahlung einer angemessenen Prämie. Diese wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem die Gefahrerhöhung eingetreten ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie aus Versehen etwas nicht melden – etwa eine Gefahrerhöhung oder eine vertragliche Pflicht – verlieren Sie dadurch nicht automatisch Ihren Versicherungsschutz. Der Versicherer muss weiterhin zahlen, sofern das Versäumnis nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Bei einer eingetretenen Gefahrerhöhung darf der Versicherer jedoch eine angemessene Prämie nachfordern, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich versehentlich eine Meldung an den Versicherer vergesse?
Wenn Sie eine Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhöhung oder eine vertragliche Obliegenheit versehentlich unterlassen, darf der Versicherer seine Ersatzpflicht deswegen nicht ablehnen – vorausgesetzt, es liegt kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Gilt der Schutz auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit?
Nein. Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vor, kann der Versicherer seine Ersatzpflicht ablehnen.
Muss ich bei einer Gefahrerhöhung trotzdem etwas nachzahlen?
Ja. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung einer angemessenen Prämie ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gefahrerhöhung eingetreten ist.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016