Die GVO Versicherung darf in der Wohngebäudeversicherung ihre Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Prämie wiederherzustellen. Eine solche Anpassung kann eine Absenkung oder eine Erhöhung bedeuten; Absenkungen werden weitergegeben, Erhöhungen sind auf die Neugeschäftsprämie begrenzt und müssen mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Bei einer Erhöhung hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht sowie die Möglichkeit, in den Neugeschäftstarif zu wechseln.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Wohngebäudeversicherung mit sofortiger Wirkung für bestehende Versicherungsverträge an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Betroffen sind der Prämiensatz in Promille für die einzelne Risikoart sowie Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz. Ziel der Anpassung ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen.
Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Anpassungsfaktors eingeflossen sind, werden dabei nicht noch einmal berücksichtigt.
Sofern sich eine Anpassung ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Eine sich aus einer Anpassung ergebende Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen, und zwar mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung. Alternativ kann er die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Prämie der Wohngebäudeversicherung anpassen, wenn sich Schäden und Kosten entwickelt haben – so soll das ursprüngliche Verhältnis von Beitrag und Versicherungsschutz wieder ausgeglichen werden. Das kann zu einer Senkung oder einer Erhöhung führen; Senkungen werden weitergegeben, Erhöhungen sind auf die Prämie für vergleichbaren Schutz im Neugeschäft begrenzt. Änderungen gelten ab der nächsten Versicherungsperiode. Wird die Prämie erhöht, informiert der Versicherer mindestens einen Monat vorher, und der Versicherungsnehmer kann kündigen oder in den Neugeschäftstarif wechseln.
Häufige Fragen
Warum darf mein Beitrag für die Wohngebäudeversicherung überhaupt angepasst werden?
Der Versicherer darf die Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Prämie wiederherzustellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten.
Kann eine Anpassung auch zu einer niedrigeren Prämie führen?
Ja. Eine Anpassung kann eine Verminderung oder eine Erhöhung bedeuten. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.
Wie weit darf die Prämie bei einer Erhöhung steigen?
Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Welche Rechte habe ich, wenn meine Prämie erhöht wird?
Der Versicherer teilt eine Prämienerhöhung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit. Innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung können Sie den Vertrag kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens – oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016