Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung wird Mietausfall und Mietwert nach einem versicherten Schaden bis zu 36 Monate lang ersetzt – und zwar auch dann, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den Wiederaufbau verzögern, eine Behörde wegen eines Schadens auf einem Nachbargrundstück die Räumung anordnet oder gewerblich genutzte Räume betroffen sind. Bleiben Räume nach der Wiederherstellung trotz sorgfältiger Bemühungen unvermietet, gibt es zusätzlich bis zu sechs Monate Ersatz bis zur Neuvermietung.
Ergänzend zu den Regelungen der GVO gilt Folgendes als vereinbart:
Mietausfall
Die Haftzeit wird auf 36 Monate verlängert.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften
Ersetzt wird auch ein zusätzlicher Mietausfall bzw. Mietwert, der durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verursacht wird (zum Beispiel Wiederaufbaubeschränkungen). Der Ersatz erfolgt längstens für eine Dauer von bis zu maximal 36 Monaten.
Schäden in der Nachbarschaft
Mietausfall oder Mietwert werden auch dann ersetzt, wenn eine zuständige Behörde die Räumung des versicherten Gebäudes anordnet. Voraussetzung ist, dass sich auf einem Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet hat, der nach den Bedingungen dieses Vertrages versichert wäre. Der Ersatz erfolgt längstens für eine Dauer von bis zu maximal 36 Monaten.
Gewerblich genutzte Räume
Wurde das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohnzwecke genutzt, werden Mietausfall und Mietwert auch für gewerblich genutzte Räume ersetzt. Der Ersatz erfolgt längstens für eine Dauer von bis zu maximal 36 Monaten.
Leerstand nach Wiederherstellung der Räume
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt. Der Ersatz erfolgt für eine Dauer von bis zu maximal 6 Monaten.
Was bedeutet das konkret?
Fällt nach einem versicherten Schaden Miete aus oder verliert die selbst genutzte Wohnung ihren Mietwert, leistet der Versicherer den Ersatz über eine verlängerte Haftzeit von bis zu 36 Monaten. Das gilt auch bei Verzögerungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, bei einer behördlich angeordneten Räumung wegen eines Schadens auf einem Nachbargrundstück sowie – bei mindestens hälftiger Wohnnutzung – für gewerblich genutzte Räume. Lassen sich Räume nach der Wiederherstellung trotz sorgfältiger Bemühungen nicht neu vermieten, wird der Mietverlust darüber hinaus bis zur Neuvermietung für maximal 6 Monate ersetzt.
Häufige Fragen
Wie lange wird der Mietausfall nach einem Schaden erstattet?
Die Haftzeit wird auf 36 Monate verlängert. Für die einzelnen erweiterten Fälle gilt jeweils ein Ersatz von längstens bis zu maximal 36 Monaten.
Zahlt der Versicherer auch, wenn behördliche Vorschriften den Wiederaufbau verzögern?
Ja. Ein zusätzlicher Mietausfall bzw. Mietwert, der durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie Wiederaufbaubeschränkungen entsteht, wird längstens für bis zu maximal 36 Monaten ersetzt.
Sind auch gewerblich genutzte Räume beim Mietausfall abgedeckt?
Ja, sofern das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohnzwecke genutzt wurde. Dann werden Mietausfall und Mietwert auch für gewerblich genutzte Räume längstens für bis zu maximal 36 Monaten ersetzt.
Was gilt, wenn sich die wiederhergestellten Räume nicht sofort neu vermieten lassen?
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz erforderlicher Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung darüber hinaus für bis zu maximal 6 Monate ersetzt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016