Wenn nach einem Versicherungsfall das Erdreich eines versicherten Grundstücks verunreinigt ist, übernimmt die GVO Versicherung im Rahmen der Wohngebäudeversicherung die notwendigen Kosten für Untersuchung, Dekontamination, Austausch des Bodens sowie den Transport und die Ablagerung des Aushubs – vorausgesetzt, eine Behörde ordnet dies an. Die Erstattung setzt Fristen und Nachweise voraus, ist auf 20 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt und gilt zusätzlich innerhalb der Jahreshöchstentschädigung.
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um:
- das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks wiederherzustellen, wie er vor Eintritt des Versicherungsfalles bestand.
Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen:
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren, und
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist, und
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer – ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen – innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
Wird durch den Versicherungsfall eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers – einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung – werden nicht ersetzt.
Die genannten Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.
Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie zusammen mit der Entschädigung die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn die Aufwendungen auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Was bedeutet das konkret?
Verunreinigt ein Versicherungsfall den Boden des versicherten Grundstücks, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten für Untersuchung, Dekontamination, Austausch, Abtransport und Entsorgung des Erdreichs sowie für die Wiederherstellung des früheren Zustands – allerdings nur, wenn eine Behörde dies anordnet. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen und Fristen eingehalten werden, etwa die Meldung an den Versicherer innerhalb von drei Monaten. War der Boden schon vorher belastet, werden nur die darüber hinausgehenden Kosten ersetzt. Die Entschädigung ist auf 20 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall und zusätzlich auf die Jahreshöchstentschädigung begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Kosten für verunreinigtes Erdreich übernimmt der Versicherer?
Ersetzt werden die notwendigen Kosten, um das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub zur nächstgelegenen geeigneten Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten sowie den Zustand des Grundstücks insoweit wiederherzustellen, wie er vor dem Versicherungsfall bestand – jeweils aufgrund behördlicher Anordnung.
Welche Fristen muss ich bei der Dekontamination beachten?
Die behördliche Anordnung muss innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sein. Zudem muss sie dem Versicherer innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet werden, ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen.
Wie hoch ist die Entschädigung für die Dekontamination begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt und zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden eines Versicherungsjahres fallen insgesamt unter diese Jahreshöchstentschädigung.
Was gilt, wenn der Boden schon vor dem Schaden verunreinigt war?
War das Erdreich bereits vorher kontaminiert und wird diese Kontamination durch den Versicherungsfall erhöht, werden nur die Kosten ersetzt, die über den Betrag für die Beseitigung der bereits bestehenden Kontamination hinausgehen. Die nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016