Die GVO Versicherung erweitert in ihrer Wohngebäudeversicherung den Schutz bei Bruchschäden innerhalb von Gebäuden: Ersetzt werden auch Bruchschäden, die nicht ausschließlich durch Frost entstanden sind – etwa an bestimmten Armaturen, an Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern sowie an Wasserlösch-, Berieselungs- und Regenwassernutzungsanlagen.
Der Versicherer ersetzt auch Bruchschäden, die nicht nur durch Frost bedingt sind. Dies gilt für:
- die an anderer Stelle genannten Armaturen,
- Heizkörper, Heizkessel und Boiler,
- Wasserlösch-, Berieselungs- und Regenwassernutzungsanlagen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst bei dieser Erweiterung nicht nur Bruchschäden, die durch Frost verursacht wurden, sondern auch solche, die andere Ursachen haben. Erfasst sind dabei bestimmte Armaturen, Heizkörper, Heizkessel und Boiler sowie Wasserlösch-, Berieselungs- und Regenwassernutzungsanlagen.
Häufige Fragen
Werden nur durch Frost entstandene Bruchschäden ersetzt?
Nein. Der Versicherer ersetzt auch Bruchschäden, die nicht nur durch Frost bedingt sind.
Welche Anlagen und Geräte sind bei dieser Erweiterung mitversichert?
Mitversichert sind die genannten Armaturen, Heizkörper, Heizkessel und Boiler sowie Wasserlösch-, Berieselungs- und Regenwassernutzungsanlagen.
Sind Bruchschäden an Heizkörpern und Boilern abgedeckt?
Ja, Bruchschäden an Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern sind von dieser Erweiterung erfasst.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016