Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn eine Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhöhung oder die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit versehentlich unterlassen wurde – der Versicherer kann die Ersatzpflicht dann nicht ablehnen, sofern kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei einer Gefahrerhöhung kann jedoch eine angemessene Prämie nachgefordert werden.
Wird eine Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhöhung oder die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit oder Ähnliches versehentlich unterlassen, kann der Versicherer seine Ersatzpflicht deswegen nicht ablehnen. Ausgenommen sind Fälle, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vorliegt.
Der Versicherer hat jedoch Anspruch auf Nachzahlung einer angemessenen Prämie. Diese gilt ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dem Versicherungsnehmer eine Pflicht wie eine Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhöhung oder eine vertragliche Obliegenheit aus Versehen durchgeht, verliert er dadurch nicht den Versicherungsschutz. Der Versicherer muss also weiterhin leisten – es sei denn, das Versäumnis geschah vorsätzlich oder grob fahrlässig. Bei einer Gefahrerhöhung darf der Versicherer allerdings eine angemessene zusätzliche Prämie verlangen, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gefahrerhöhung eintrat.
Häufige Fragen
Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn ich eine Meldung aus Versehen vergesse?
Nein. Wird eine Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhöhung oder eine vertragliche Obliegenheit versehentlich unterlassen, kann der Versicherer die Ersatzpflicht deswegen nicht ablehnen.
Gibt es Ausnahmen, bei denen der Versicherer trotzdem nicht zahlen muss?
Ja. Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vor, gilt der Schutz durch die Versehensklausel nicht.
Kann der Versicherer bei einer nicht gemeldeten Gefahrerhöhung Geld nachfordern?
Ja. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung einer angemessenen Prämie ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016