Wer bei der GVO Versicherung eine Wohngebäudeversicherung hat, ist bei Frost- und sonstigen Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren geschützt, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und versicherte Gebäude oder Anlagen versorgen – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer trägt dafür die Gefahr. Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, sind ausgenommen, und die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt.
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren. Voraussetzung ist, dass diese Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Sind Wasserzuleitungs- oder Heizungsrohre außerhalb des eigenen Grundstücks verlegt und versorgen sie versicherte Gebäude oder Anlagen, sind Schäden durch Frost oder Rohrbruch abgesichert. Das gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer für diese Rohre die Gefahr trägt. Rohre, die allein gewerblich genutzt werden, fallen nicht darunter. Pro Versicherungsfall wird höchstens 5.000,- € gezahlt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Häufige Fragen
Sind auch Rohre außerhalb des eigenen Grundstücks mitversichert?
Ja. Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und versicherte Gebäude oder Anlagen versorgen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
Gilt der Schutz auch für rein gewerblich genutzte Rohre?
Nein. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Welche Schadenursachen sind abgedeckt?
Abgedeckt sind Frostschäden sowie sonstige Bruchschäden an den betreffenden Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016