Wer ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus versichert, erhält bei der GVO Versicherung im Wohngebäudeschutz die notwendigen Kosten ersetzt, wenn ein unbefugter Dritter durch Einbruch, Einsteigen oder das Eindringen mit falschen Schlüsseln beziehungsweise Werkzeugen gemeinschaftlich genutzte Türen, Schlösser, Fenster, Rollläden oder Schutzgitter beschädigt. Auch bereits der Versuch eines solchen Eindringens ist mitversichert, wobei die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen festgelegten Anteil der Versicherungssumme begrenzt ist.
Bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden entstehen. Betroffen sind Türen, Schlösser, Fenster, Rollläden und Schutzgitter, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
Voraussetzung ist, dass ein unbefugter Dritter:
- in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
- versucht hat, durch eine solche Handlung in ein versichertes Gebäude einzudringen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100 % im Rahmen der Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wird bei einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus durch einen unbefugten Dritten etwas an gemeinschaftlich genutzten Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden oder Schutzgittern beschädigt, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Beseitigung dieser Schäden. Der Schutz gilt sowohl beim tatsächlichen Eindringen durch Einbruch, Einsteigen oder falsche Schlüssel und Werkzeuge als auch bereits beim Versuch. Die Leistung ist je Versicherungsfall auf 100 % im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Bauteile sind bei einer Beschädigung durch unbefugte Dritte abgedeckt?
Ersetzt werden die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
Gilt der Schutz nur bei einem geglückten Einbruch?
Nein. Versichert ist sowohl das tatsächliche Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge als auch der bloße Versuch einer solchen Handlung.
Für welche Gebäudearten gilt diese Leistung?
Die Regelung gilt für Zwei- oder Mehrfamilienhäuser.
Wie hoch ist die Entschädigung je Versicherungsfall?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 % im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016