Die GVO Versicherung darf in der Wohngebäudeversicherung ihre Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, damit das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Prämie wiederhergestellt wird. Eine solche Anpassung kann eine Senkung oder Erhöhung bedeuten, wobei Absenkungen weitergegeben werden müssen und Erhöhungen höchstens bis zur Neugeschäftsprämie reichen dürfen. Bei einer Prämienerhöhung wird der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vorher informiert und kann kündigen oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif verlangen.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Wohngebäudeversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Betroffen sind der Prämiensatz in Promille für die einzelne Risikoart sowie die Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz. Ziel der Anpassung ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen.
Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Anpassungsfaktors eingeflossen sind, werden dabei nicht noch einmal berücksichtigt.
Sofern sich eine Anpassung ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Die sich aus einer Anpassung ergebende Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen, und zwar mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung. Alternativ kann er die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Prämien für die Wohngebäudeversicherung an die Entwicklung von Schäden und Kosten anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Gleichgewicht zwischen Versicherungsschutz und Prämie wiederherzustellen. Wird der Tarif günstiger, muss die Absenkung an den Versicherungsnehmer weitergegeben werden; wird er teurer, darf höchstens die Neugeschäftsprämie für vergleichbaren Schutz verlangt werden. Änderungen gelten ab der nächsten Versicherungsperiode. Bei einer Erhöhung wird der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vorher informiert und kann dann kündigen oder auf den Neugeschäftstarif umstellen.
Häufige Fragen
Warum darf die Prämie in der Wohngebäudeversicherung nachträglich geändert werden?
Der Versicherer darf die Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Prämie wiederherzustellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Kann eine Anpassung auch zu einer niedrigeren Prämie führen?
Ja, eine Anpassung kann eine Verminderung oder eine Erhöhung bedeuten. Ergibt sich eine Verminderung, ist der Versicherer verpflichtet, diese Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.
Wie hoch darf eine Prämienerhöhung ausfallen?
Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Welche Rechte habe ich bei einer Prämienerhöhung?
Die Erhöhung wird spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitgeteilt. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung – oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016