Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung sind Gefahrerhöhungen und Gefahränderungen, die unter den Versicherungsschutz fallen, mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer sie dem Versicherer unverzüglich anzeigt. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, bleibt der Leistungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen dennoch erhalten – gegen eine mögliche rückwirkende Mehrprämie.
Gefahrerhöhungen oder Gefahränderungen, die unter den Versicherungsschutz fallen, sind mitversichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Gefahrerhöhungen unverzüglich anzuzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung dennoch bestehen, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.
- Die Verletzung hat keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
Bleibt die Verpflichtung des Versicherers nach diesen Regeln bestehen, so steht dem Versicherer rückwirkend vom Tag der Gefahrerhöhung an die gegebenenfalls erforderliche Mehrprämie zu.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko am versicherten Objekt erhöht oder verändert, ist das grundsätzlich mitversichert, sofern es unter den Versicherungsschutz fällt. Der Versicherungsnehmer muss eine solche Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich melden. Versäumt er diese Meldung, bleibt der Leistungsanspruch trotzdem bestehen, wenn ihn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft und die Unterlassung keine Auswirkung auf den Schaden hatte. In diesem Fall darf der Versicherer aber rückwirkend ab dem Tag der Gefahrerhöhung eine eventuell nötige Mehrprämie verlangen.
Häufige Fragen
Sind Gefahrerhöhungen überhaupt vom Versicherungsschutz erfasst?
Ja. Gefahrerhöhungen oder Gefahränderungen, die unter den Versicherungsschutz fallen, sind mitversichert.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einer Gefahrerhöhung tun?
Er ist verpflichtet, dem Versicherer Gefahrerhöhungen unverzüglich anzuzeigen.
Verliere ich den Leistungsanspruch, wenn ich eine Gefahrerhöhung nicht melde?
Nicht zwingend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht hat.
Kann der Versicherer trotz bestehender Leistungspflicht Geld nachfordern?
Ja. Bleibt die Verpflichtung des Versicherers bestehen, steht ihm rückwirkend vom Tag der Gefahrerhöhung an die gegebenenfalls erforderliche Mehrprämie zu.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016