Wenn nach einem Versicherungsfall behördlich angeordnet wird, verunreinigtes Erdreich zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen, übernimmt die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung die dafür notwendigen Kosten – einschließlich Aushub, Transport zur nächstgelegenen geeigneten Deponie und Wiederherstellung des ursprünglichen Grundstückszustands. Voraussetzung sind unter anderem eine fristgerechte behördliche Anordnung und Meldung; die Entschädigung ist auf 20 % der Versicherungssumme sowie die Jahreshöchstentschädigung begrenzt.
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
- das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks wiederherzustellen, wie er vor Eintritt des Versicherungsfalles bestand.
Die genannten Aufwendungen werden nur ersetzt, wenn die behördlichen Anordnungen
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren,
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
Wird durch den Versicherungsfall eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers, einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung, werden nicht ersetzt.
Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.
Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie zusammen mit der Entschädigung die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen. Etwas anderes gilt, wenn diese Aufwendungen auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es infolge eines Versicherungsfalls zu einer Verunreinigung des Erdreichs und ordnet eine Behörde deshalb Maßnahmen an, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten für Untersuchung, Dekontamination oder Austausch des Erdreichs, den Abtransport des Aushubs sowie die Wiederherstellung des Grundstückszustands. Erstattet wird nur, wenn bestimmte Voraussetzungen und Fristen erfüllt sind. Bei einer bereits vorhandenen Verunreinigung wird nur der zusätzliche Aufwand ersetzt. Die Leistung ist auf 20 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall und zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden bei einer Verunreinigung des Erdreichs übernommen?
Ersetzt werden die notwendigen Kosten für die behördlich angeordnete Untersuchung, Dekontamination oder den Austausch des Erdreichs, den Transport des Aushubs zur nächstgelegenen geeigneten Deponie samt Ablagerung oder Vernichtung sowie die Wiederherstellung des Grundstückszustands, wie er vor dem Versicherungsfall bestand.
Welche Fristen muss ich bei der behördlichen Anordnung beachten?
Die behördliche Anordnung muss innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergehen und dem Versicherer – ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen – innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet werden.
Was gilt, wenn das Erdreich schon vorher verunreinigt war?
Wird eine bereits bestehende Kontamination durch den Versicherungsfall erhöht, werden nur die Kosten ersetzt, die den zur Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Die nicht erstattungsfähigen Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung für die Dekontamination von Erdreich?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt und zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung, unter die alle im laufenden Versicherungsjahr entstandenen Schäden fallen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016