Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden in der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung übernimmt der Versicherer die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, in voller Höhe – und weicht damit zugunsten des Versicherungsnehmers von der Grundregelung ab.
Bei entschädigungspflichtigen Schäden übernimmt der Versicherer die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat, in voller Höhe. Dies gilt abweichend von der Grundregelung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden vorliegt, für den eine Entschädigung zu leisten ist, muss der Versicherungsnehmer die auf ihn entfallenden Kosten eines Sachverständigenverfahrens nicht selbst tragen. Der Versicherer erstattet diese Kosten vollständig. Diese Regelung fällt zugunsten des Versicherungsnehmers günstiger aus als die Grundregelung.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Bei entschädigungspflichtigen Schäden übernimmt der Versicherer die Kosten, die eigentlich der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, in voller Höhe.
In welchem Umfang werden die Sachverständigenkosten erstattet?
Die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens werden in voller Höhe übernommen.
Gilt die volle Kostenübernahme bei jedem Schaden?
Die Kostenübernahme gilt bei entschädigungspflichtigen Schäden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016