Bei der Unfallversicherung VIT der GVO Versicherung haben Sie nach einem Unfall 36 Monate Zeit, eine Invalidität anzumelden, eintreten zu lassen und geltend zu machen sowie sie ärztlich feststellen und anzeigen zu lassen. Der Invaliditätsgrad kann jährlich neu bemessen werden, und bei fehlender Todesfallsumme ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorschuss von bis zu 10.000 Euro möglich.
Die Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung einer Invalidität wird auf 36 Monate verlängert, gerechnet vom Unfalltag an.
Die Frist für die ärztliche Feststellung und Anzeige einer Invalidität wird auf 36 Monate verlängert.
Neufeststellung der Invalidität
Der Grad der Invalidität kann jährlich erneut ärztlich bemessen werden. Die endgültige Bemessung erfolgt jedoch spätestens:
- drei Jahre nach dem Unfall, bei Beantragung durch uns,
- drei Jahre nach dem Unfall, bei Beantragung durch Sie,
- fünf Jahre nach dem Unfall, bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Das Verlangen einer Neubemessung können aussprechen:
- Sie bis vor Ablauf der genannten Frist oder
- wir anlässlich der Erklärung über unsere Leistungspflicht.
Vorschuss auf Invaliditätsleistung trotz laufendem Heilverfahren und fehlender Todesfallsumme
Soweit keine Todesfallsumme versichert ist, kann vor Abschluss des Heilverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis ein angemessener Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung verlangt werden. Der Vorschuss beträgt höchstens 10.000,- €. Voraussetzung ist, dass aus Sicht der behandelnden Ärzte keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall haben Sie mehr Zeit als üblich: Sowohl das Anmelden und Geltendmachen einer Invalidität als auch deren ärztliche Feststellung und Anzeige sind innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfalltag möglich. Der Invaliditätsgrad lässt sich jährlich neu ärztlich bewerten, wobei die endgültige Bemessung nach drei Jahren, bei Kindern bis 14 Jahre nach fünf Jahren erfolgt. Ist keine Todesfallsumme versichert, kann unter bestimmten Bedingungen ein Vorschuss von bis zu 10.000 Euro auf die erwartete Invaliditätsleistung verlangt werden.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich nach einem Unfall Zeit, eine Invalidität geltend zu machen?
Die Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung einer Invalidität beträgt 36 Monate, gerechnet vom Unfalltag an. Auch die ärztliche Feststellung und Anzeige der Invalidität ist innerhalb von 36 Monaten möglich.
Kann der Grad der Invalidität später noch einmal neu bewertet werden?
Ja, der Invaliditätsgrad kann jährlich erneut ärztlich bemessen werden. Die endgültige Bemessung erfolgt spätestens drei Jahre nach dem Unfall (bei Beantragung durch den Versicherer oder durch Sie) und fünf Jahre nach dem Unfall bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Kann ich vor Abschluss der Behandlung schon eine Zahlung erhalten?
Wenn keine Todesfallsumme versichert ist, kann innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis ein angemessener Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung von höchstens 10.000 Euro verlangt werden. Voraussetzung ist, dass aus Sicht der behandelnden Ärzte keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
Wer kann eine Neubemessung der Invalidität verlangen?
Sie können eine Neubemessung bis vor Ablauf der genannten Frist verlangen. Der Versicherer kann sie anlässlich der Erklärung über seine Leistungspflicht aussprechen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018