Die GVO Versicherung zahlt in ihrer Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung als einmaligen Kapitalbetrag, wenn die versicherte Person durch einen Unfall dauerhaft in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Voraussetzung ist, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintritt und innerhalb von fünfzehn Monaten ärztlich festgestellt sowie geltend gemacht wird. Die Höhe richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität, für den bei Verlust bestimmter Körperteile feste Prozentsätze gelten.
Voraussetzungen für die Leistung
Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung gilt als dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
Die Invalidität muss zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.
- Sie ist innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
Art und Höhe der Leistung
Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
- Arm 70%
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%
- Hand 55%
- Daumen 20%
- Zeigefinger 10%
- anderer Finger 5%
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70%
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60%
- Bein bis unterhalb des Knies 50%
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45%
- Fuß 40%
- große Zehe 5%
- andere Zehe 2%
- Auge 50%
- Gehör auf einem Ohr 30%
- Geruchssinn 10%
- Geschmackssinn 5%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach denselben Regeln zu bemessen.
Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
Stirbt die versicherte Person
- aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
- gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall,
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer dauerhaften Beeinträchtigung durch einen Unfall zahlt der Versicherer eine einmalige Kapitalleistung. Damit ein Anspruch besteht, muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten und innerhalb von fünfzehn Monaten ärztlich festgestellt sowie geltend gemacht werden. Wie hoch die Leistung ausfällt, hängt von der Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad ab, wobei für bestimmte Körperteile feste Prozentsätze gelten. Vorschäden mindern den Grad, mehrere Beeinträchtigungen werden zusammengerechnet, aber höchstens bis 100%.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Beeinträchtigung nach einem Unfall als dauerhaft?
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
Welche Fristen muss ich bei der Invaliditätsleistung einhalten?
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt sowie bei dem Versicherer geltend gemacht worden sein.
Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet?
Grundlage sind die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Für den Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile und Sinnesorgane gelten feste Prozentsätze, bei Teilverlust ein entsprechender Teil davon. Die Leistung wird als Kapitalbetrag gezahlt.
Was passiert, wenn mehrere Körperteile betroffen sind?
Die für die einzelnen Körperteile oder Sinnesorgane ermittelten Invaliditätsgrade werden zusammengerechnet. Insgesamt werden jedoch nicht mehr als 100% berücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018