Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung darf der Versicherer seine Leistung kürzen, wenn eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt wird – und zwar im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, die Verletzung versehentlich war und nachgeholt wurde oder die Verletzung für den Versicherungsfall nicht ursächlich war.
Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Diese Rechtsfolge gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Als Textform gelten zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Gleiches gilt, wenn die Verletzung versehentlich erfolgte und Sie die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten (Obliegenheiten) grob fahrlässig, kann der Versicherer weniger zahlen – je nachdem, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Voraussetzung ist, dass der Versicherer Sie zuvor in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat. Können Sie belegen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, die Verletzung versehentlich war und nachgeholt wurde oder dass sie ohne Einfluss auf den Versicherungsfall und die Leistung blieb, bleibt der Schutz erhalten – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht grob fahrlässig verletze?
Der Versicherer darf seine Leistung kürzen. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens.
Muss der Versicherer mich vorab über die Folgen informieren?
Ja. Die Kürzung gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Bleibt mein Versicherungsschutz erhalten, wenn die Verletzung versehentlich war?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Verletzung versehentlich erfolgte und Sie die Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt haben. Gleiches gilt, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Was gilt bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit?
Bei arglistiger Verletzung greift die Ausnahme nicht: Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Fall nicht bestehen, auch wenn die Verletzung nicht ursächlich für den Versicherungsfall war.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018