Wer nach einem Unfall Leistungen aus der Unfallversicherung der GVO Versicherung möchte, muss die zugesandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen und zeitnah zurücksenden sowie weitere geforderte Auskünfte erteilen. Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen entsteht keine Obliegenheitsverletzung, ein verspäteter Arztbesuch führt zu keiner Leistungskürzung, eine Operation ist nicht verpflichtend und Kosten für Arztgebühren und Atteste werden ohne Höchstsatz übernommen.
In Abänderung zu den AUB 2012 GVO müssen Sie oder die versicherte Person die von uns übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen und uns zeitnah zurücksenden. Auch darüber hinaus von uns geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Geringfügig erscheinende Unfallfolgen
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor. Das gilt – abweichend von den AUB 2012 GVO –, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Keine Leistungseinschränkung wegen verspätetem Arztbesuch
Abweichend von den AUB 2012 GVO wird keine Leistungseinschränkung vorgenommen, wenn die versicherte Person nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, verspätet einen Arzt hinzuzieht.
Keine Pflicht zu pauschaler Auskunftsermächtigung
In Abänderung zu den AUB 2012 GVO sind die behandelnden oder untersuchenden Ärzte – auch aus anderen Anlässen – sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden zu ermächtigen oder wahlweise selbst zu beauftragen, alle unfallbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Leistung bei Verschollenheit
In Ergänzung zu den AUB 2012 GVO gilt der unfallbedingte Tod als nachgewiesen, wenn die versicherte Person durch Schiffsunglück, Luftfahrzeugunfall oder sonstige Lebensgefahr des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Meldefrist bei Unfalltod
Abweichend von den AUB 2012 GVO beginnt die Meldefrist erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Streichung der Operationspflicht
Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Übernahme Arztgebühren ohne Höchstsatz
Abweichend zu den AUB 2012 GVO übernehmen wir die Kosten für Arztgebühren, Atteste etc. zur Begründung des Leistungsanspruches ohne Höchstsatz.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall soll die versicherte Person die Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen, zeitnah zurücksenden und geforderte Auskünfte erteilen. Wer erst bei erkennbarem Umfang zunächst geringfügiger oder nicht erkennbarer Folgen zum Arzt geht oder verspätet einen Arzt aufsucht, muss keine Nachteile befürchten; auch eine Operation ist nicht verpflichtend. Bei Verschollenheit gilt der unfallbedingte Tod nach rechtswirksamer Todeserklärung als nachgewiesen, wobei erbrachte Leistungen bei Überleben zurückzuzahlen sind. Kosten für Arztgebühren und Atteste zur Begründung des Anspruchs werden ohne Höchstsatz übernommen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich einen Unfall gemeldet habe?
Sie oder die versicherte Person müssen die übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen, zeitnah zurücksenden und darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte in gleicher Weise erteilen.
Habe ich Nachteile, wenn ich erst spät zum Arzt gehe?
Nein. Es wird keine Leistungseinschränkung vorgenommen, wenn nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, verspätet ein Arzt hinzugezogen wird. Auch bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Folgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn erst bei erkennbarem Umfang ein Arzt hinzugezogen und der Versicherer unterrichtet wird.
Muss ich mich nach einem Unfall operieren lassen?
Nein. Ärztliche Anordnungen sind zu befolgen, die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Werden Kosten für Atteste und Arztgebühren übernommen?
Ja. Die Kosten für Arztgebühren, Atteste etc. zur Begründung des Leistungsanspruches werden ohne Höchstsatz übernommen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018