Die GVO Versicherung erweitert in ihrem VIT-Baustein der Unfallversicherung den Leistungsumfang deutlich über die Grundbedingungen hinaus: Der Ausbruch zahlreicher Infektionskrankheiten wie Borreliose, Malaria oder FSME gilt als Unfall, ebenso Nahrungsmittelvergiftungen, Sonnenbrand, Wundinfektionen und Blutvergiftung. Mitversichert sind auch Unfälle durch Trunkenheit unter 1,6 Promille am Steuer, Herzinfarkt, Schlaganfall, Rettungshandlungen sowie das passive Kriegsrisiko mit klar geregelten Ausschlüssen etwa bei ABC-Waffen.
Ausbruch von Infektionskrankheiten
Der Ausbruch der folgenden Infektionskrankheiten gilt in Erweiterung der AUB unabhängig vom Übertragungsweg ebenfalls als Unfall:
- Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, Echinokokkose, Fleckfieber, Gelbfieber, Gürtelrose, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps, Paratyphus, Pest, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken, Röteln, Ringelröteln, Scharlach, Schlafkrankheit, spinale Kinderlähmung, Tollwut, Tuberkulose, Tularämie, Typhus, Windpocken und Wundstarrkrampf
- alle sonstigen Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen übertragen wurden (z. B. Meningitis oder Zecken-Enzephalitis/FSME)
Der Versicherungsschutz nach diesen beiden Punkten besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand. Diese Wartezeit gilt nicht, wenn sich die Hautverletzung nach dem zweiten Punkt erst nach dem Versicherungsbeginn ereignete.
Einnahme schädlicher Stoffe/Nahrungsmittelvergiftung (ohne Höchstalter)
Abweichend von den AUB besteht Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, deren Schädlichkeit sich der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftung).
Fahrveranstaltungen von Stern-, Zuverlässigkeits-, Slalom- und Orientierungsfahrten
Unfälle bei Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt, sind mitversichert (Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten sowie Sicherheitstraining).
Geistes- und Bewusstseinsstörungen durch Herz-Kreislaufstörung, Schlaganfall, Übermüdung, Alkohol oder Medikamente
- Abweichend von den AUB sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind, versichert. Bei Bewusstseinsstörungen, die infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegt.
- In Abänderung der AUB fallen auch Unfälle unter den Versicherungsschutz, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle verursacht wurden.
- Der Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit), das Einschlafen infolge einer Übermüdung, Schlafwandeln, Ohnmachtsanfälle oder Erschrecken werden nicht als Bewusstseinsstörungen angesehen.
- In Ergänzung zu Punkt 1 bleiben Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- In Abänderung der AUB besteht kein Ausschluss für Blutungen aus inneren Organen oder Gehirnblutungen.
Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen
Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen (Schlägereien, Raufhändel, innere Unruhen), in die die versicherte Person nicht als Urheber gerät. In jedem Fall besteht immer Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder aufgrund öffentlichen Dienstrechts teilnehmen musste.
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen
In Ergänzung zu den AUB gehört das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut nicht zu den ausgeschlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person.
Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen
Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Herzinfarkt/Schlaganfälle/Krampfanfälle
Siehe Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“.
Infektionen infolge Hautverletzungen durch Tiere
Siehe Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten“.
Kein Ausschluss bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutung
Siehe Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“.
Keine Mindestinvalidität für Infektionen
Siehe Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten“.
Lenken von Fahrzeugen ohne gültigen Führerschein
Abweichend von den AUB gilt: Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder entmündigt ist und die Straftat im Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein besteht oder ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges vorliegt. Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Passives Kriegsrisiko
Es besteht eine Unfallversicherung, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse abweichend von den AUB in folgendem Umfang erweitert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Voraussetzungen für die Leistung:
- Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten.
- Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg.
- Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten der kriegführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen: Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
Leistungsausschlüsse: Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
- Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen)
- Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA
- Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist
- Unfälle, wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden
Beendigung des Versicherungsschutzes: Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen kann der Versicherer jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Fakultativ: Hierfür muss dem Versicherer ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft benannt werden, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann.
Psychische Reaktionen
In Abänderung von den AUB gilt vereinbart, dass für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückgeführt werden.
Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen
- Gesundheitsschädigungen, die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Versicherung eingeschlossen.
- Der Versicherer beruft sich nicht auf die Leistungsvoraussetzung der Unfreiwilligkeit, wenn die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt.
Sonnenbrand oder -stich
Als Unfallereignis gilt auch das Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches.
Sonstige Haut- und Schleimhautverletzungen
Siehe Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten“.
Stationäre Desensibilisierungsmaßnahmen
Wird aufgrund einer versicherten allergischen Reaktion eine stationäre Desensibilisierungsmaßnahme durchgeführt, gilt diese ebenfalls als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt.
Strahlenschäden
In Abänderung zu den AUB sind Gesundheitsschäden durch folgende Strahlenarten mitversichert:
- Röntgenstrahlen
- Laserstrahlen
- Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle)
- künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen
- energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt
Dies gilt, sofern sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und keine Berufskrankheiten sind.
Teilnahme an Kartfahrten
Abweichend von den AUB gelten Freizeitfahrten mit Gokarts, die von einem Kartcenter zur Verfügung gestellt werden, auf In- oder Outdoorbahnen als mitversichert. Dies gilt jedoch nur, soweit die Fahrten reinen Freizeitcharakter aufweisen und die Fahrtveranstaltungen nicht von Sportverbänden organisiert werden, einer Kartserie angehören oder dem Kartsport zuzurechnen sind.
Todesfallleistung trotz Unfall durch Geistes- und Bewusstseinsstörung sowie Straftaten
Bis zu einem Leistungsbetrag von 20.000,- € werden die Ausschlussbestimmungen der AUB zu Unfällen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen und zu Unfällen durch Straftaten nicht angewandt.
Trunkenheit/Medikamente
Siehe Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“.
Übermüdung und Erschrecken gilt als Unfallursache
Siehe Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“.
Umgang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern
Es besteht abweichend zu den AUB Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist und kein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sachbeschädigung oder Körperverletzung besteht.
Wundinfektionen und Blutvergiftung
Als Folge eines Unfallereignisses sind zudem mitversichert:
- Blutvergiftungen und Wundinfektionen
- Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhaut-Verletzungen, sofern das ursächliche Ereignis dem Versicherer innerhalb von vier Wochen angezeigt wurde
- Infektionen durch sonstige (nicht geringfügige) Unfallverletzungen
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein erweitert die Unfallversicherung an vielen Stellen zugunsten der versicherten Person. So gelten unter anderem der Ausbruch bestimmter Infektionskrankheiten, Nahrungsmittelvergiftungen, Sonnenbrand oder -stich, Wundinfektionen und Blutvergiftungen als Unfall. Auch Unfälle durch Trunkenheit (unter 1,6 Promille am Steuer), Herzinfarkt, Schlaganfall, Rettungshandlungen oder Terror in Kriegszusammenhang können abgedeckt sein. Gleichzeitig bleiben bestimmte Fälle ausgeschlossen, etwa Unfälle durch Drogeneinfluss oder durch ABC-Waffen.
Häufige Fragen
Sind Nahrungsmittelvergiftungen über die Unfallversicherung abgedeckt?
Ja. Es besteht Versicherungsschutz bei Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war, zum Beispiel bei einer Nahrungsmittelvergiftung.
Bis zu welchem Promillewert besteht bei Trunkenheit am Steuer Versicherungsschutz?
Bei Bewusstseinsstörungen infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegt. Unfälle durch Drogeneinfluss bleiben ausgeschlossen.
Gilt der Ausbruch einer Infektionskrankheit wie Borreliose oder FSME als Unfall?
Ja, der Ausbruch der aufgelisteten Infektionskrankheiten sowie durch Insektenstiche oder Tierverletzungen übertragene Infektionen gilt als Unfall. Der Schutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand – außer die Hautverletzung ereignete sich erst nach Versicherungsbeginn.
Welche Kriegsschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Unfälle durch ABC-Waffen, Unfälle bei einem Krieg zwischen China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA sowie Fälle, in denen der Wohnsitzstaat der versicherten Person Kriegspartei ist oder die Kriegsereignisse auf dessen Gebiet stattfinden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018