Wird ein Versicherungsnehmer der GVO Versicherung in der Unfallversicherung eitslos, kann der Vertrag auf Wunsch außer Kraft gesetzt werden und läuft unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen weiter. Ebenso geregelt sind die Beitragsbefreiung im Todes- oder Invaliditätsfall zugunsten mitversicherter Kinder und des Partners, die beitragsfreie Weiterführung bei Unfalltod sowie eine zeitlich begrenzte Konditionsdifferenzdeckung.
Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit
Wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos werden, setzen wir den Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
Während der Außerkraftsetzung gewähren wir beitragsfreien Versicherungsschutz mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen, wenn Sie bei Beginn der Arbeitslosigkeit folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben seit mindestens drei Monaten die Beiträge zu Ihrer Unfallversicherung bezahlt.
- Sie haben das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt dreijähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
War die Arbeitslosigkeit bei Beantragung der Außerkraftsetzung noch nicht beendet, fragen wir von Zeit zu Zeit bei Ihnen an, ob die Arbeitslosigkeit noch andauert. Unterrichten Sie uns bis spätestens 4 Wochen nach Erhalt unserer Anfrage über das Ende der Arbeitslosigkeit, so endet die Außerkraftsetzung gleichzeitig mit dem Ende der Arbeitslosigkeit. Andernfalls wird die Außerkraftsetzung erst mit Zugang Ihrer Mitteilung beendet und der Versicherungsschutz wieder in Kraft gesetzt.
Endet der beitragsfreie Versicherungsschutz vor dem Ende der Arbeitslosigkeit, können Sie eine Unterbrechung vermeiden. Beantragen Sie dazu bis spätestens 4 Wochen nach dem Ende des beitragsfreien Zeitraumes die prämienpflichtige Wiederinkraftsetzung.
Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als drei Jahre andauert.
Bei gebündelten Verträgen gelten diese Bestimmungen gleichzeitig für 1 Jahr für folgende Versicherungen, für die bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens drei Monaten die Beiträge bezahlt wurden:
- Privat-Haftpflichtversicherung nach dem VIT / TOP-VIT-Konzept einschließlich einer etwa mitversicherten Tierhalter-Haftpflichtversicherung nach dem VIT / TOP-VIT-Konzept.
- Hausratversicherung nach dem VIT / TOP-VIT-Konzept einschließlich einer etwa mitversicherten Glasversicherung.
- Wohngebäudeversicherung für das selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus nach dem VIT / TOP-VIT-Konzept einschließlich einer etwa mitversicherten Glasversicherung.
Beitragsbefreiung im Todes- oder Invaliditätsfall
Der Versicherungsschutz für die im Rahmen des Vertrages versicherten minderjährigen Kinder bleibt beitragsfrei bestehen, falls Sie oder Ihr mitversicherter Ehe- oder Lebenspartner während der Wirksamkeit des Vertrages
- durch Unfall oder Krankheit versterben (nicht aber infolge eines Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisses) oder
- einen Unfall erleiden, der nach den Bedingungen dieses Vertrages zu einer Invalidität von mindestens 50 % führt (den Versicherungsschutz für Ihren eigenen Vertragsteil setzen wir auf Ihren Wunsch außer Kraft).
Der beitragsfreie Versicherungsschutz gilt mit den Versicherungssummen, die zum Zeitpunkt des Todes oder der Feststellung des Invaliditätsgrades von mindestens 50 % gültig waren. Er bleibt bis zum Ende des Versicherungsjahres bestehen, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
Ist neben den Kindern auch Ihr Ehegatte oder Lebensgefährte versichert, gilt die Beitragsfreistellung auch für diesen. Die Beitragsfreistellung für den Ehegatten oder Lebensgefährten endet gleichzeitig mit der des jüngsten Kindes.
Beitragsfreie Weiterführung des Vertrages bei Unfalltod des Versicherungsnehmers
Verstirbt der Versicherungsnehmer infolge eines Unfallereignisses, wird der Vertrag für alle durch die vorherigen Regelungen nicht erfassten mitversicherten Personen beitragsfrei weitergeführt – bis zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres nach dem Todestag.
Differenzdeckung
Ab dem Zeitpunkt der Annahme des Antrages durch den Versicherer besteht eine Konditionsdifferenzdeckung zu einer bestehenden Versicherung im Rahmen dieses Vertrages, und zwar auch vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei Anträgen ohne Vorlagepflicht im Rahmen der Zeichnungs- und Vorlagerichtlinien gilt dies ab Eingang des Antrages beim Versicherer.
Anderweitig bestehende Versicherungen für die über diesen Vertrag abgesicherten Risiken gehen dieser Versicherung voraus. Soweit die zu erbringende Leistung aus diesem Vertrag weitergehender ist als der Versicherungsschutz des anderen Vertrages, besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag.
Diese Konditionsdifferenzdeckung wird für maximal 1 Jahr geboten. Sie entfällt rückwirkend ab Beginn, falls der Hauptvertrag nicht zustande kommt oder aufgrund nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie aufgehoben wird.
Was bedeutet das konkret?
Wer arbeitslos wird, kann seinen Vertrag ruhen lassen und behält unter bestimmten Bedingungen für eine Weile beitragsfreien Versicherungsschutz mit den bisherigen Versicherungssummen. Verstirbt der Versicherungsnehmer oder Partner oder erleidet er eine schwere Invalidität, läuft der Schutz für mitversicherte Kinder – und teils den Partner – ohne Beitrag weiter. Zusätzlich gibt es beim Wechsel zu diesem Vertrag für begrenzte Zeit eine Absicherung der Konditionsunterschiede zu einer bestehenden Versicherung.
Häufige Fragen
Kann ich den Vertrag ruhen lassen, wenn ich arbeitslos werde?
Ja. Auf Ihren Wunsch wird der Vertrag außer Kraft gesetzt, sobald Sie bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Die Arbeitslosigkeit müssen Sie durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachweisen.
Welche Voraussetzungen gelten für den beitragsfreien Schutz bei Arbeitslosigkeit?
Sie müssen bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens drei Monaten die Beiträge zur Unfallversicherung bezahlt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der beitragsfreie Schutz gilt mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen und endet spätestens nach insgesamt dreijähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
Was passiert mit dem Schutz für die Kinder, wenn der Versicherungsnehmer stirbt oder schwer verletzt wird?
Der Versicherungsschutz für mitversicherte minderjährige Kinder bleibt beitragsfrei bestehen, wenn Sie oder Ihr mitversicherter Partner versterben (nicht bei Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen) oder einen Unfall mit mindestens 50 % Invalidität erleiden. Er läuft bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
Wie lange gilt die Konditionsdifferenzdeckung?
Die Konditionsdifferenzdeckung wird für maximal 1 Jahr geboten. Sie entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie aufgehoben wird.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018