Bei der Gruppen-Unfallversicherung der GVO Versicherung erhalten Versicherte die doppelte Invaliditätsleistung, wenn ein Unfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu einer dauernden Beeinträchtigung von mindestens 90 Prozent führt. Diese Mehrleistung ist je Person auf einen Höchstbetrag begrenzt. Ergänzend gelten Regeln zur Verwaltung versicherter Personen mit und ohne Namensangabe sowie zur Vertragsdauer und zum Erlöschen des Versicherungsschutzes.
Die Bemessungsregelung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen wird wie folgt erweitert:
- Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ereignet, nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 %, erbringt der Versicherer die doppelte Invaliditätsleistung.
- Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 153.387,56 € beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der GVO Versicherung weitere Unfallversicherungen, gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.
Bestimmungen für Versicherungen ohne Namensangabe
Die zu versichernden Personen sind so zu bezeichnen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls kein Zweifel über die Zugehörigkeit zu dem versicherten Personenkreis entstehen kann.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, geordnete Personal-, Lohn- oder Mitgliederlisten zu führen und auf Verlangen den vom Versicherer beauftragten Organen Einsicht in diese zu gestatten.
Der Versicherer fordert den Versicherungsnehmer jeweils am Schluss des Zeitabschnitts, auf den der Jahresbeitrag anteilig entrichtet wird, auf, die Zahl der in diesem Zeitabschnitt versichert gewesenen Personen anzugeben. Diese Angabe hat nach Monaten und nach dem höchsten Stand jedes Monats zu erfolgen. Eine Durchschnittsberechnung ist nicht zulässig.
Aufgrund der festgestellten Kopfzahl der Versicherten erfolgt die Berechnung des jeweiligen Beitrags. Ist für den verflossenen Zeitabschnitt ein zu hoher oder zu niedriger Beitrag gezahlt worden, wird der entsprechende Betrag im ersten Fall vom Versicherer zurückerstattet und im zweiten Fall vom Versicherungsnehmer nachgezahlt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die Angabe der Personenzahl innerhalb eines Monats nach Empfang der Aufforderung, ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag unter Zugrundelegung der zuletzt angegebenen Personenhöchstzahl zu fordern. Dem Versicherungsnehmer bleibt jedoch das Recht vorbehalten, im Laufe des neuen Zeitabschnitts die richtige Personenzahl nachzuweisen. Ist diese Zahl geringer als die bei der Beitragsberechnung angenommene, wird der zu viel gezahlte Beitrag dem Versicherungsnehmer zurückerstattet. Ist die Zahl höher, ist der Mehrbeitrag nachzuzahlen.
Bestimmungen für Versicherungen mit Namensangabe
Aus der Versicherung ausscheidende Personen sind abzumelden und an deren Stelle tretende anzumelden. Diese gelten von der Absendung der Anmeldung an als versichert.
Außerdem können noch nicht versicherte Personen jederzeit zur Versicherung angemeldet werden, wenn Beruf oder Beschäftigung dieselben sind wie die der bereits versicherten Personen. Sie gelten von der Absendung der Anmeldung an zu denselben Beträgen versichert wie diese.
Personen in anderen Berufen oder mit anderer Beschäftigung gelten erst nach Vereinbarung der Versicherungssummen und des Beitrages als versichert.
Der Versicherer hat das Recht, die Versicherung des Einzelnen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Fall der Ablehnung scheidet der Betreffende einen Monat nach dem Tag der Ablehnung aus der Versicherung aus. Als Beitrag ist für ihn nur der auf die tatsächliche Versicherungsdauer entfallende Teil zu zahlen.
Vertragsdauer
Der Versicherungsvertrag endet, wenn der Betrieb oder die Vereinigung aufgelöst wird.
Der Versicherungsschutz des einzelnen Versicherten erlischt:
- wenn er aus dem Dienstverhältnis des Versicherungsnehmers oder aus der Vereinigung ausscheidet,
- wenn der Versicherte eine neue Beschäftigung aufnimmt, für die vereinbarungsgemäß keine Unfallversicherung vorgesehen ist,
- wenn bei einem Unfall eine Invalidität erstmalig festgestellt ist und der Versicherer mit einer Frist von einem Monat nach erstmaliger Feststellung durch eingeschriebenen Brief darauf hingewiesen hat, dass der Versicherungsschutz einen Monat nach Eingang dieses Schreibens erlischt. Unterbleibt der Hinweis des Versicherers innerhalb der Monatsfrist, besteht der Versicherungsschutz weiter.
Was bedeutet das konkret?
Wer vor dem 65. Lebensjahr durch einen Unfall dauerhaft zu mindestens 90 Prozent körperlich und geistig beeinträchtigt wird, bekommt die Invaliditätsleistung doppelt ausgezahlt, allerdings nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag je Person. Bei Gruppenverträgen ohne Namensangabe muss der Versicherungsnehmer Listen führen und die versicherten Personen regelmäßig melden, damit der Beitrag richtig berechnet wird. Bei Verträgen mit Namensangabe können Personen an- und abgemeldet werden, wobei der Versicherer einzelne Personen ablehnen darf. Zudem ist geregelt, wann der Vertrag insgesamt und wann der Schutz einzelner Personen endet.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Unfallversicherung die doppelte Invaliditätsleistung?
Wenn ein Unfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 % führt, erbringt der Versicherer die doppelte Invaliditätsleistung.
Gibt es eine Obergrenze für diese Mehrleistung?
Ja. Die Mehrleistung ist je versicherter Person auf höchstens 153.387,56 € begrenzt. Bestehen bei der GVO Versicherung mehrere Unfallversicherungen für dieselbe Person, gilt dieser Höchstbetrag für alle zusammen.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer die Zahl der versicherten Personen nicht meldet?
Meldet der Versicherungsnehmer die Personenzahl nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung, darf der Versicherer den Beitrag auf Basis der zuletzt angegebenen Höchstzahl fordern. Der Versicherungsnehmer kann jedoch im neuen Zeitabschnitt die richtige Zahl nachweisen; danach wird zu viel Gezahltes erstattet oder zu wenig Gezahltes nachberechnet.
Wann erlischt der Versicherungsschutz einer einzelnen Person?
Er erlischt, wenn die Person aus dem Dienstverhältnis oder aus der Vereinigung ausscheidet, wenn sie eine neue Beschäftigung ohne vorgesehene Unfallversicherung aufnimmt oder wenn nach erstmaliger Feststellung einer Invalidität der Versicherer fristgerecht per Einschreiben darauf hinweist, dass der Schutz einen Monat nach Zugang erlischt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018