Die GVO Versicherung erweitert in ihrer Unfallversicherung den Schutz über den klassischen Unfallbegriff hinaus: Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe gelten auch dann als plötzlich, wenn die Einwirkung über bis zu 7 Tage reicht, und ebenso Ertrinken, Ersticken und Erfrieren als Unfallereignis. Zusätzlich sind Verletzungen durch Eigenbewegung oder erhöhte Kraftanstrengung sowie tauchtypische Gesundheitsschäden mitversichert.
Begriff der Plötzlichkeit bei Vergiftungen durch gasförmige Stoffe
In Abänderung der zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen wird bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.
Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben jedoch ausgeschlossen. Den Nachweis der Ursache der Gesundheitsschädigung durch diese Stoffe hat der Versicherte zu erbringen.
Bauch- und Unterleibsbrüche
Es gilt die Klausel „erweiterter Unfallbegriff".
Begriff der Plötzlichkeit generell
Als plötzlich gilt ein Unfallereignis auch dann noch, wenn die versicherte Person den schädlichen Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.
Ertrinken und Ersticken, Erfrieren
Als Unfallereignis gelten auch:
- Ertrinken
- Gesundheitsschädigungen durch Erfrieren
- Ersticken
Erweiterter Unfallbegriff
In Ergänzung zu den Unfallversicherungsbedingungen gilt als Unfallereignis auch, wenn durch Eigenbewegungen oder eine erhöhte Kraftanstrengung folgende Verletzungen auftreten:
- Bauch- oder Unterleibsbrüche sowie Knochenbrüche
- Verrenkungen von Gelenken
- Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln
- sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
Bei Schädigungen an Bandscheiben bleibt es jedoch bei der vorgesehenen Regelung.
Innovationsklausel / Bedingungsverbesserungen
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung oder die Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Knochenbrüche durch erhöhte Kraftanstrengungen
Es gilt die Klausel „erweiterter Unfallbegriff".
Sämtliche Eigenbewegungen / Kraftanstrengungen
Es gilt die Klausel „erweiterter Unfallbegriff".
Tauchtypische Gesundheitsschäden
In Abänderung der Unfallversicherungsbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie zum Beispiel Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis – also ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis – eingetreten sein muss.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt erweitert den Versicherungsschutz über den klassischen Unfallbegriff hinaus. Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase gelten auch dann als plötzlich, wenn die Einwirkung bis zu 7 Tage dauert; ebenso zählen Ertrinken, Ersticken und Erfrieren als Unfallereignis. Außerdem sind bestimmte Verletzungen durch Eigenbewegung oder erhöhte Kraftanstrengung sowie tauchtypische Gesundheitsschäden mitversichert. Verbessern sich die Bedingungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers ohne Mehrbeitrag, gelten sie sofort auch für den bestehenden Vertrag.
Häufige Fragen
Gilt eine Gasvergiftung auch dann als plötzlich, wenn sie sich über mehrere Tage entwickelt hat?
Ja. Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe wird die Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen innerhalb eines Zeitraums von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war. Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben aber ausgeschlossen, und der Versicherte muss die Ursache nachweisen.
Sind Ertrinken, Ersticken und Erfrieren mitversichert?
Ja. Als Unfallereignis gelten auch Ertrinken, Gesundheitsschädigungen durch Erfrieren sowie Ersticken.
Was ist beim erweiterten Unfallbegriff durch Eigenbewegung oder Kraftanstrengung abgedeckt?
Abgedeckt sind Bauch- oder Unterleibsbrüche sowie Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln sowie sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule. Bei Bandscheibenschäden bleibt es jedoch bei der vorgesehenen Regelung.
Sind tauchtypische Gesundheitsschäden versichert, auch ohne Unfall?
Ja. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Unfallereignis eingetreten sein muss.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018