Bei der GVO Versicherung in der Unfallversicherung gelten mehrere Erweiterungen des Unfallbegriffs: Der Ausbruch bestimmter Infektionskrankheiten wie Borreliose, Tetanus oder durch Zeckenstiche übertragene FSME zählt als Unfall, ebenso Nahrungsmittelvergiftungen, Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, Herzinfarkt oder Schlaganfall sowie Strahlenschäden. Auch das passive Kriegsrisiko und die Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen sind unter bestimmten Voraussetzungen eingeschlossen.
Ausbruch von Infektionskrankheiten
In Erweiterung der Unfallversicherungs-Bedingungen gilt der Ausbruch der folgenden Infektionskrankheiten ebenfalls als Unfall:
- Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, Echinokokkose, Fleckfieber, Gelbfieber, Gürtelrose, Keuchhusten, Lepra, Masern, Mumps, Paratyphus, Pest, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken, Röteln, Ringelröteln, Scharlach, Schlafkrankheit, spinale Kinderlähmung, Tollwut, Tuberkulose, Tularämie, Typhus, Windpocken und Wundstarrkrampf
- alle sonstigen Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen übertragen wurden (z. B. Meningitis oder Zecken-Enzephalitis/FSME)
Der Versicherungsschutz für diese beiden Fallgruppen besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand. Diese Wartezeit gilt nicht, wenn sich die Hautverletzung nach der zweiten Fallgruppe erst nach dem Versicherungsbeginn ereignete.
Einnahme schädlicher Stoffe/Nahrungsmittelvergiftung (ohne Höchstalter)
Abweichend von den Unfallversicherungs-Bedingungen besteht Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftung).
Bewusstseinsstörungen
Abweichend von den Unfallversicherungs-Bedingungen sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen versichert. Bei Bewusstseinsstörungen, die infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,3 Promille liegt.
In Abänderung der Unfallversicherungs-Bedingungen fallen auch Unfälle unter den Versicherungsschutz, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt oder epileptischen Anfall verursacht wurden.
Herzinfarkt/Schlaganfälle
Es gilt die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen".
Infektionen infolge Hautverletzungen Tiere
Es gilt die Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten".
Keine Mindestinvalidität für Infektionen
Es gilt die Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten".
Lenken von Fahrzeugen ohne gültigen Führerschein
Abweichend von den Unfallversicherungs-Bedingungen gilt: Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder entmündigt ist und die Straftat im Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein besteht oder ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges vorliegt. Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Passives Kriegsrisiko
Vereinbart ist eine Unfallversicherung, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse abweichend von den Unfallversicherungs-Bedingungen erweitert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Voraussetzungen für die Leistung:
- Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten.
- Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg.
- Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten der kriegführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen: Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
Leistungsausschlüsse: Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
- Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen)
- Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA
- Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist
- Unfälle, wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden
- Unfälle, die sich nach dem 21. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten ereignen
Beendigung des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen kann jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Fakultativ: Hierfür muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft benannt werden, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann.
Psychische Reaktionen
In Abänderung der Unfallversicherungs-Bedingungen gilt vereinbart, dass für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder auf eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückgeführt werden.
Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen
Gesundheitsschädigungen, die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Versicherung eingeschlossen.
Der Versicherer beruft sich nicht auf die Leistungsvoraussetzung der Unfreiwilligkeit, wenn die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt.
Strahlenschäden
In Abänderung der Unfallversicherungs-Bedingungen sind Gesundheitsschäden durch
- Röntgenstrahlen
- Laserstrahlen
mitversichert, sofern sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und keine Berufskrankheiten sind.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt erweitert den Unfallschutz in mehreren Punkten über die Standardbedingungen hinaus. So gelten der Ausbruch bestimmter aufgelisteter Infektionskrankheiten, Nahrungsmittelvergiftungen, Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Herzinfarkt, Schlaganfall oder epileptischen Anfall als versicherte Unfälle. Auch das passive Kriegsrisiko, bestimmte psychische Folgen eines Unfalls, Schäden bei der Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen sowie Strahlenschäden sind unter den jeweils genannten Bedingungen eingeschlossen. Für einige Erweiterungen gelten dabei Wartezeiten, Grenzwerte oder Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Zählt eine durch einen Zeckenstich übertragene Erkrankung wie FSME als Unfall?
Ja. Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen übertragen wurden, gelten als Unfall – ausdrücklich genannt sind hier auch Meningitis und Zecken-Enzephalitis/FSME. Der Schutz besteht in der Regel nur, wenn der Ausbruch frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand; diese Wartezeit entfällt, wenn sich die Hautverletzung erst nach Versicherungsbeginn ereignete.
Bin ich bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss beim Autofahren versichert?
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sind grundsätzlich versichert. Liegt die Bewusstseinsstörung jedoch infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen vor, besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,3 Promille liegt.
Sind Unfälle durch Kriegsereignisse mitversichert?
Das passive Kriegsrisiko ist unter Voraussetzungen eingeschlossen: Die versicherte Person muss den Unfall durch Kriegsereignisse erlitten haben und darf kein aktiver Teilnehmer sein. Ausgeschlossen bleiben unter anderem Unfälle durch ABC-Waffen, Konflikte zwischen bestimmten Großmächten, Kriege im eigenen Wohnsitzstaat sowie Unfälle nach dem 21. Tag nach Kriegsausbruch.
Bin ich versichert, wenn ich mich beim Retten anderer verletze?
Ja. Gesundheitsschädigungen bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Rettung von Menschenleben gelten als unfreiwillig erlitten und sind eingeschlossen. Der Versicherer beruft sich zudem nicht auf die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit, wenn die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018