Nach einem Unfall räumt die GVO Versicherung in ihrer Unfallversicherung längere Fristen und mehr Spielraum bei der Meldung ein: Erscheinen Unfallfolgen zunächst geringfügig oder sind sie nicht erkennbar, entsteht keine Obliegenheitsverletzung, wenn erst bei erkennbarem Umfang ein Arzt hinzugezogen und der Versicherer informiert wird. Bei Unfalltod startet die Meldefrist erst mit Kenntnis vom Tod und einer möglichen Unfallursächlichkeit, und die Fristen rund um eine Invalidität sind auf 18 Monate verlängert.
Erscheinen die Unfallfolgen zunächst geringfügig oder sind sie zunächst nicht erkennbar, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird. Dies gilt abweichend von den zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen der GVO.
Meldefrist bei Unfalltod
Abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen beginnt die Meldefrist erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Invaliditäts-Anmeldung / -Eintritt / -Feststellung / -Geltendmachung
Die Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung einer Invalidität wird abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen auf 18 Monate verlängert, gerechnet vom Unfalltag an.
Ebenfalls abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen wird die Frist für die ärztliche Feststellung und Anzeige einer Invalidität auf 18 Monate verlängert.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Unfallfolgen erst später erkennbar werden, muss man nicht sofort zum Arzt oder eine Meldung machen – es reicht, sobald der tatsächliche Umfang deutlich wird, ohne dass dadurch eine Obliegenheit verletzt ist. Kommt es zu einem Unfalltod, läuft die Meldefrist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Betroffenen von Tod und möglicher Unfallursache wissen. Für die Anmeldung, den Eintritt, die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung einer Invalidität gilt jeweils eine verlängerte Frist von 18 Monaten ab dem Unfalltag.
Häufige Fragen
Muss ich nach einem Unfall sofort zum Arzt, wenn die Folgen erst gering wirken?
Nein. Wenn die Unfallfolgen zunächst geringfügig erscheinen oder nicht erkennbar sind, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Ab wann läuft die Meldefrist bei einem Unfalltod?
Die Meldefrist beginnt erst, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis vom Tod der versicherten Person und von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Welche Frist gilt für die Geltendmachung einer Invalidität?
Die Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung einer Invalidität ist auf 18 Monate verlängert, gerechnet vom Unfalltag an.
Wie lange habe ich Zeit für die ärztliche Feststellung einer Invalidität?
Die Frist für die ärztliche Feststellung und Anzeige einer Invalidität ist auf 18 Monate verlängert.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018