Nach einem Unfall müssen Versicherungsnehmer und versicherte Person bei der GVO Versicherung in der Unfallversicherung mehrere Pflichten erfüllen, damit die Leistung erbracht werden kann: Es ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, dessen Anordnungen zu befolgen und der Versicherer zu unterrichten. Die Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß und unverzüglich zurückzusenden, beauftragte Ärzte dürfen untersuchen, behandelnde Ärzte und Behörden sind zur Auskunft zu ermächtigen, und ein tödlicher Unfall ist innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Werden vom Versicherer Ärzte beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn ihm der Unfall schon angezeigt war. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall müssen Sie oder die versicherte Person aktiv mitwirken, damit der Versicherer zahlen kann. Dazu gehört, sofort einen Arzt hinzuzuziehen, dessen Anweisungen zu befolgen, den Versicherer zu informieren und die Unfallanzeige wahrheitsgemäß und schnell zurückzusenden. Auf Wunsch des Versicherers beauftragte Ärzte dürfen untersuchen, und behandelnde Ärzte sowie Behörden müssen zur Auskunft ermächtigt werden. Ein durch den Unfall verursachter Tod ist innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Häufige Fragen
Was muss ich unmittelbar nach einem Unfall tun?
Bei einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Muss ich mich von einem Arzt untersuchen lassen, den der Versicherer beauftragt?
Ja. Werden vom Versicherer Ärzte beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
Innerhalb welcher Frist muss ein tödlicher Unfall gemeldet werden?
Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden – auch dann, wenn der Unfall bereits angezeigt war. Zudem ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Was passiert mit der Unfallanzeige?
Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind in gleicher Weise zu erteilen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018