Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung führt die vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit zum Verlust des Versicherungsschutzes, während der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen darf. Diese Rechtsfolgen greifen allerdings nur, wenn zuvor in Textform darauf hingewiesen wurde, und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder keine Ursächlichkeit vorliegt.
Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Beides gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit für keinen der folgenden Punkte ursächlich war:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Obliegenheit absichtlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen – je nach Schwere Ihres Verschuldens. Diese Folgen treten aber nur ein, wenn der Versicherer Sie vorher in Textform darauf hingewiesen hat. Können Sie belegen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder die Leistung hatte, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit absichtlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Wie wirkt sich eine grob fahrlässige Verletzung aus?
Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss mich der Versicherer über die Folgen informieren?
Ja. Der Verlust des Versicherungsschutzes bei Vorsatz und die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit gelten nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018