Die Unfallversicherung der GVO Versicherung zahlt nicht bei jedem Unfall: Ausgeschlossen sind unter anderem Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, durch vorsätzliche Straftaten, durch Kriegs- und Bürgerkriegsereignisse, beim Führen von Luftfahrzeugen, bei Rennveranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeit sowie durch Kernenergie. Daneben sind bestimmte Beeinträchtigungen wie Bandscheibenschäden, Strahlen- und Infektionsschäden, Vergiftungen, psychische Reaktionen und Unterleibsbrüche nicht versichert – jeweils mit klar benannten Ausnahmen, bei denen doch Versicherungsschutz greift.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
- Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
- Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
Unfälle der versicherten Person
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
Weiterhin ausgeschlossen:
- Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
- Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.
- Gesundheitsschäden durch Strahlen.
- Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
Infektionen:
Infektionen sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie
- durch Insektenstiche oder -bisse oder
- durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.
Versicherungsschutz besteht jedoch für
- Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für
- Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen in den Körper gelangten, die nicht als ausgeschlossene Infektionen gelten.
Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt die Regelung zu Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe entsprechend.
Weitere ausgeschlossene Beeinträchtigungen:
- Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
- Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
- Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Unfall und nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung ist von der Unfallversicherung gedeckt. Bestimmte Ursachen – etwa Bewusstseinsstörungen, vorsätzliche Straftaten, Krieg, Luftfahrt, Rennen und Kernenergie – führen grundsätzlich zum Ausschluss. Ebenso sind bestimmte Schäden wie Bandscheibenprobleme, Strahlen-, Infektions- und Vergiftungsschäden, psychische Reaktionen sowie Unterleibsbrüche ausgenommen. Für viele dieser Ausschlüsse gelten aber klar benannte Ausnahmen, bei denen doch Versicherungsschutz besteht.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss passiert?
Nein. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sind ausgeschlossen, auch wenn diese auf Trunkenheit beruhen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Störung selbst durch ein versichertes Unfallereignis verursacht war.
Bin ich im Ausland versichert, wenn dort überraschend ein Krieg ausbricht?
Ja, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Schutz erlischt jedoch am Ende des siebten Tages nach Kriegsbeginn im Aufenthaltsstaat und gilt nicht bei Reisen in bereits betroffene Länder, bei aktiver Teilnahme, bei ABC-Waffen sowie bei Konflikten zwischen China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
Sind Infektionen durch Insektenstiche mitversichert?
Nein, Infektionen durch Insektenstiche oder -bisse sowie durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, deren Erreger durch nicht ausgeschlossene Unfallverletzungen in den Körper gelangten.
Gilt der Ausschluss für Vergiftungen auch bei Kindern?
Für Kinder, die zum Unfallzeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht Versicherungsschutz bei Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Vergiftungen durch Nahrungsmittel bleiben jedoch ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018