Bei der GVO Versicherung in der Unfallversicherung wird die Leistung gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen an einer durch einen Unfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben – bei Invalidität sinkt dann der Invaliditätsgrad, im Todesfall und in anderen Fällen die Leistung. Wichtig: Liegt der Mitwirkungsanteil unter 25 Prozent, bleibt die Kürzung aus.
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen.
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Das gilt:
- im Falle einer Invalidität für den Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
- im Todesfall und – soweit nichts anderes bestimmt ist – in allen anderen Fällen für die Leistung.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung.
Was bedeutet das konkret?
Die Unfallversicherung zahlt grundsätzlich für die Folgen eines Unfalls. Wenn jedoch eine bestehende Krankheit oder ein Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt hat, wird die Leistung um den Anteil dieser Vorerkrankung gekürzt – bei Invalidität wird der Invaliditätsgrad entsprechend niedriger angesetzt. Liegt der Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens allerdings unter 25 Prozent, findet keine Kürzung statt.
Häufige Fragen
Wird die Leistung gekürzt, wenn eine Vorerkrankung am Unfallschaden beteiligt war?
Ja. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Ab welchem Mitwirkungsanteil greift die Kürzung?
Die Minderung unterbleibt, wenn der Mitwirkungsanteil weniger als 25 % beträgt. Erst ab einem Anteil von 25 % oder mehr wird gekürzt.
Was wird bei Invalidität konkret gemindert?
Bei Invalidität mindert sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Gilt die Kürzung auch im Todesfall?
Ja. Im Todesfall und – soweit nichts anderes bestimmt ist – in allen anderen Fällen mindert sich die Leistung entsprechend dem Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018