Bei der GVO Versicherung in der Unfallversicherung werden Leistungen bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nur dann gekürzt, wenn deren Anteil mindestens 50 % beträgt – gekürzt wird dann die Leistung selbst und nicht der Invaliditätsgrad.
Abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen gilt: Wirken Krankheiten oder Gebrechen bei den Unfallfolgen mit, werden die Leistungen gekürzt – und nicht der Invaliditätsgrad.
Mitwirkungsanteil
Abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen werden die Leistungen nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine Krankheit oder ein Gebrechen zusammen mit einem Unfall zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beiträgt, kann die Leistung gekürzt werden. Gekürzt wird dabei die Leistung selbst, nicht der Invaliditätsgrad. Eine Kürzung erfolgt jedoch erst dann, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % ausmacht.
Häufige Fragen
Ab welchem Anteil einer Krankheit oder eines Gebrechens wird gekürzt?
Eine Kürzung erfolgt nur dann, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Wird bei Mitwirkung von Krankheiten der Invaliditätsgrad oder die Leistung gekürzt?
Gekürzt werden die Leistungen und nicht der Invaliditätsgrad.
Was passiert, wenn der Mitwirkungsanteil unter 50 % liegt?
Liegt der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens unter 50 %, werden die Leistungen nicht gekürzt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018