Bei Klagen aus dem Unfallversicherungsvertrag der GVO Versicherung richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts danach, ob der Versicherungsnehmer oder der Versicherer klagt: Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kommen dessen Sitz oder der eigene Wohnsitz in Betracht; klagt der Versicherer, ist das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers maßgeblich.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers maßgeblich.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers zuständig.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kann er zwischen dem Gericht am Sitz des Versicherers und dem Gericht an seinem eigenen Wohnsitz wählen. Klagt umgekehrt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist stets das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig. Gibt es keinen Wohnsitz, tritt jeweils der gewöhnliche Aufenthalt an dessen Stelle.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Sie können am Sitz des Versicherers oder am Sitz der für den Vertrag zuständigen Niederlassung klagen. Zusätzlich ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung zuständig, ersatzweise das Gericht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Bei welchem Gericht muss der Versicherer gegen mich klagen?
Der Versicherer muss bei dem Gericht klagen, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Haben Sie keinen Wohnsitz, ist das Gericht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
Fehlt ein Wohnsitz, tritt jeweils der gewöhnliche Aufenthalt an dessen Stelle – sowohl bei Klagen gegen den Versicherer als auch bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018