Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag der GVO Versicherung verjähren nach drei Jahren, wobei sich die Berechnung dieser Frist nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wird ein Anspruch angemeldet, ist die Verjährung so lange gehemmt, bis die Entscheidung des Versicherers in Textform beim Versicherungsnehmer eingeht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wird ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung gilt von der Anmeldung an bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief).
Was bedeutet das konkret?
Forderungen aus dem Vertrag können nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden: Nach drei Jahren verjähren sie. Wie diese Frist genau berechnet wird, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, läuft die Verjährung vorübergehend nicht weiter – und zwar so lange, bis die Entscheidung des Versicherers in Textform beim Versicherungsnehmer ankommt.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Vertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Sobald ein Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, ist die Verjährung gehemmt. Sie ruht von der Anmeldung an bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
In welcher Form muss die Entscheidung des Versicherers mitgeteilt werden?
Die Entscheidung muss in Textform zugehen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018