Wer bei der GVO Versicherung eine Unfallversicherung hat und dem Versicherer etwas mitteilen möchte, richtet Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle. Hat der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mitgeteilt, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift – die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an dessen Hauptverwaltung gerichtet werden. Alternativ können sie an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die ihm gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten an dessen Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer eine Erklärung wirksam per Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift senden. Sie gilt dann drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Häufige Fragen
Wohin sollte ich meine Mitteilungen an den Versicherer schicken?
Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift gilt entsprechend auch für den Fall einer Änderung Ihres Namens.
Ab wann gilt ein nicht zugestellter Brief als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018