Die GVO Versicherung zahlt in ihrer Unfallversicherung eine Übergangsleistung, wenn die versicherte Person nach einem Unfall länger als sechs Monate erheblich beeinträchtigt bleibt. Entscheidend ist, dass die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfall noch um mindestens 50 % gemindert ist, diese Beeinträchtigung ununterbrochen bestand und rechtzeitig mit ärztlichem Attest geltend gemacht wird.
Voraussetzungen für die Leistung
Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt noch um mindestens 50 % beeinträchtigt. Dabei gelten folgende Bedingungen:
- Die Beeinträchtigung besteht noch nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet vom Unfalltag an.
- Die Beeinträchtigung besteht ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen.
Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden.
Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.
Art und Höhe der Leistung
Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Die Übergangsleistung greift, wenn eine versicherte Person auch ein halbes Jahr nach dem Unfall noch stark eingeschränkt ist. Die Leistungsfähigkeit muss unfallbedingt und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen um mindestens 50 % gemindert sein, und zwar durchgehend während dieser sechs Monate. Wird die Beeinträchtigung mit ärztlichem Attest fristgerecht gemeldet, zahlt der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf die Übergangsleistung?
Wenn die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfalltag unfallbedingt und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 % beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung in den sechs Monaten ununterbrochen bestanden hat.
Bis wann muss ich die Übergangsleistung geltend machen?
Spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles, und zwar unter Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Wie hoch fällt die Übergangsleistung aus?
Sie wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Zählt eine Beeinträchtigung durch Krankheiten oder Gebrechen mit?
Nein, die Beeinträchtigung von mindestens 50 % muss unfallbedingt und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018