Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung stehen bei einer Fremdversicherung – also wenn Unfälle einer anderen Person abgesichert sind – die Rechte aus dem Vertrag dem Versicherungsnehmer zu und nicht der versicherten Person. Zugleich ist geregelt, dass für den Rechtsnachfolger und andere Anspruchsteller dieselben Bestimmungen gelten und dass Versicherungsansprüche vor Fälligkeit nicht ohne Zustimmung des Versicherers übertragen oder verpfändet werden dürfen.
Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person zu, sondern Ihnen. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine andere Person als der Versicherungsnehmer versichert ist (Fremdversicherung), darf der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben, nicht die versicherte Person selbst. Der Versicherungsnehmer bleibt gemeinsam mit der versicherten Person dafür verantwortlich, die Obliegenheiten zu erfüllen. Die für den Versicherungsnehmer geltenden Regeln gelten auch für seinen Rechtsnachfolger und andere Anspruchsteller. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers übertragen oder verpfändet werden.
Häufige Fragen
Wer darf bei einer Fremdversicherung die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Bei einer Fremdversicherung, also wenn Unfälle einer anderen Person abgesichert sind, stehen die Rechte aus dem Vertrag dem Versicherungsnehmer zu und nicht der versicherten Person.
Wer muss die Obliegenheiten bei einer Fremdversicherung erfüllen?
Der Versicherungsnehmer ist neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für Rechtsnachfolger?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind auf seinen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Können Versicherungsansprüche vor Fälligkeit übertragen oder verpfändet werden?
Vor Fälligkeit können die Versicherungsansprüche ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018