Die GVO Versicherung erweitert in ihrem Unfalltarif den Versicherungsschutz deutlich über den klassischen Unfallbegriff hinaus: Versichert sind unter anderem nicht infektionsbedingte Folgen von Insektenstichen samt allergischer Reaktionen, Ertrinken, Ersticken, Erfrieren, Vergiftungen durch allmählich ausströmende Gase, Verletzungen durch Eigenbewegungen und erhöhte Kraftanstrengungen sowie tauchtypische Gesundheitsschäden. Für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen werden bis zu 50.000 Euro je Schadenfall erstattet.
Mitversichert sind nicht infektionsbedingte Folgen von Insektenstichen und anderen Haut- oder Schleimhautverletzungen. Dazu zählen auch allergische Reaktionen.
Allmähliche Einwirkung von Gasen
Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe gilt der Begriff der Plötzlichkeit auch dann als erfüllt, wenn die versicherte Person den Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war oder wenn die Einwirkungen mehrere Stunden lang andauerten.
Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben jedoch ausgeschlossen. Den Nachweis, dass die Gesundheitsschädigung durch diese Stoffe verursacht wurde, muss die versicherte Person erbringen.
Bauch- und Unterleibsbrüche
Es gilt die Regelung des erweiterten Unfallbegriffs.
Begriff der Plötzlichkeit generell
Ein Unfallereignis gilt auch dann noch als plötzlich, wenn die versicherte Person den schädlichen Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.
Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler. Der Versicherer garantiert die Einhaltung dieser Mindeststandards mit dem dort genannten Stand.
Ertrinken und Ersticken, Erfrieren, Flüssigkeits-, Nahrungs- und Sauerstoffentzug
Als Unfallereignis gelten auch:
- Ertrinken
- Gesundheitsschädigungen durch Erfrieren
- unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- und Sauerstoffentzug
- Ersticken
Erweiterter Unfallbegriff
Als Unfallereignis gilt auch, wenn durch Eigenbewegungen oder eine erhöhte Kraftanstrengung folgende Verletzungen auftreten:
- Bauch- oder Unterleibsbrüche sowie Knochenbrüche
- Verrenkungen von Gelenken
- Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln oder Menisken
- sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
Bei Schädigungen an Bandscheiben bleibt es jedoch bei der dafür vorgesehenen Regelung.
Innovationsklausel / Bedingungsverbesserungen
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung oder die Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Knochenbrüche durch erhöhte Kraftanstrengungen
Es gilt die Regelung des erweiterten Unfallbegriffs.
Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer
Sofern kein anderer Kostenträger eintritt, erstattet der Versicherer die Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000,- € je Schadenfall. Die Kostenübernahme ist dabei nicht an die Einhaltung von Tauchrichtlinien gebunden. Leistet ein anderer Kostenträger nur für einen Teil der Kosten, so wird der fehlende Restbetrag anteilsmäßig erstattet, maximal bis zur Höhe des vereinbarten Betrages.
Leistungsgarantie gegenüber GDV – Musterbedingungen
Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen sind einsehbar. Der Versicherer garantiert, dass die zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den AUB des GDV abweichen.
Meniskusschäden durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen
Es gilt die Regelung des erweiterten Unfallbegriffs.
Sämtliche Eigenbewegungen / Kraftanstrengungen
Es gilt die Regelung des erweiterten Unfallbegriffs.
Tauchtypische Gesundheitsschäden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie zum Beispiel die Caissonkrankheit oder eine Trommelfellverletzung. Ein Unfallereignis – also ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis – muss dafür nicht eingetreten sein.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Tarif erweitert den Schutz über den üblichen Unfallbegriff hinaus. Versichert sind unter anderem Folgen von Insektenstichen und allergischen Reaktionen, Ertrinken, Ersticken, Erfrieren, unfreiwilliger Flüssigkeits-, Nahrungs- und Sauerstoffentzug sowie Verletzungen durch Eigenbewegungen und erhöhte Kraftanstrengungen. Auch tauchtypische Gesundheitsschäden und Vergiftungen durch allmählich einwirkende Gase sind eingeschlossen, wobei der Begriff der Plötzlichkeit hier auf einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen ausgedehnt wird. Für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen gibt es eine Erstattung bis 50.000 Euro je Schadenfall.
Häufige Fragen
Sind allergische Reaktionen nach einem Insektenstich mitversichert?
Ja. Mitversichert sind nicht infektionsbedingte Folgen von Insektenstichen und anderen Haut- oder Schleimhautverletzungen einschließlich allergischer Reaktionen.
Zählen auch Verletzungen durch eine erhöhte Kraftanstrengung als Unfall?
Ja. Durch Eigenbewegungen oder erhöhte Kraftanstrengung gelten unter anderem Bauch- oder Unterleibsbrüche, Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln oder Menisken sowie sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule als Unfallereignis. Bei Bandscheibenschäden bleibt es jedoch bei der dafür vorgesehenen Regelung.
Wie viel wird für eine Behandlung in der Dekompressionskammer nach einem Tauchunfall erstattet?
Sofern kein anderer Kostenträger eintritt, werden die Kosten bis zu 50.000 Euro je Schadenfall erstattet – unabhängig von der Einhaltung von Tauchrichtlinien. Leistet ein anderer Kostenträger nur teilweise, wird der Restbetrag anteilsmäßig bis maximal zum vereinbarten Betrag erstattet.
Gilt bei Vergiftungen durch Gase noch das Kriterium der Plötzlichkeit?
Ja. Bei plötzlich ausströmenden gasförmigen Stoffen gilt die Plötzlichkeit auch dann, wenn die versicherte Person den Einwirkungen bis zu 7 Tage oder mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben jedoch ausgeschlossen, und die Ursache muss von der versicherten Person nachgewiesen werden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018