Wann die GVO Versicherung in der Unfallversicherung zahlt, hängt von klaren Fristen ab: Der Versicherer erklärt innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Nach Anerkennung erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen, auf Wunsch gibt es Vorschüsse, und der Grad der Invalidität kann noch mehrere Jahre neu bemessen werden.
Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Beim Invaliditätsanspruch beträgt diese Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
- beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit er für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer.
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherer und Versicherungsnehmer über Grund und Höhe geeinigt, erfolgt die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Sie und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss ausgeübt werden:
- vom Versicherer zusammen mit seiner Erklärung über die Leistungspflicht,
- vom Versicherungsnehmer vor Ablauf der Frist.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als der Versicherer bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 4 % jährlich zu verzinsen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug ist der Versicherer berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall muss der Versicherer innerhalb eines Monats, bei Invalidität innerhalb von drei Monaten, in Textform mitteilen, ob und wie weit er einen Anspruch anerkennt; die Frist läuft ab Eingang der nötigen Nachweise. Ist der Anspruch anerkannt oder man sich einig, wird innerhalb von zwei Wochen gezahlt, und auf Wunsch kann es vorab angemessene Vorschüsse geben. Der Grad der Invalidität lässt sich noch bis zu drei Jahre nach dem Unfall (bei Kindern bis 14 Jahre bis zu fünf Jahre) neu ärztlich bemessen; ein späterer Mehrbetrag wird mit 4 % jährlich verzinst. Für Rentenzahlungen kann der Versicherer Lebensbescheinigungen verlangen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss der Versicherer über meinen Anspruch entscheiden?
Der Versicherer muss innerhalb eines Monats in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Beim Invaliditätsanspruch beträgt diese Frist drei Monate. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der erforderlichen Nachweise.
Wann bekomme ich die Leistung ausgezahlt, nachdem der Anspruch anerkannt ist?
Wenn der Versicherer den Anspruch anerkennt oder man sich über Grund und Höhe geeinigt hat, erfolgt die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Kann ich schon vor der endgültigen Entscheidung Geld erhalten?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Wie lange kann der Grad der Invalidität noch neu festgestellt werden?
Sie und der Versicherer können den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist auf fünf Jahre. Ein sich ergebender Mehrbetrag wird mit 4 % jährlich verzinst.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018