Bei der GVO Versicherung im Unfallschutz verweist die Regelung zu sonstigen Haut- und Schleimhautverletzungen auf die Klausel zum Ausbruch von Infektionskrankheiten, in der die dafür maßgeblichen Voraussetzungen festgehalten sind.
Zu sonstigen Haut- und Schleimhautverletzungen gilt die Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten".
Was bedeutet das konkret?
Für sonstige Haut- und Schleimhautverletzungen wird auf die Klausel zum Ausbruch von Infektionskrankheiten verwiesen. Die dort getroffenen Festlegungen sind für diesen Punkt maßgeblich.
Häufige Fragen
Was gilt bei sonstigen Haut- und Schleimhautverletzungen?
Dafür ist die Klausel zum Ausbruch von Infektionskrankheiten maßgeblich.
Wo finde ich die konkreten Regelungen zu diesen Verletzungen?
Die maßgeblichen Festlegungen ergeben sich aus der Klausel zum Ausbruch von Infektionskrankheiten. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023