Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung zählt auch der Ausbruch bestimmter Infektionskrankheiten als Unfall – unabhängig vom Übertragungsweg. Dazu gehören Krankheiten wie Borreliose, Malaria, Masern oder Wundstarrkrampf sowie alle Infektionen, die durch Insektenstiche oder tierische Verletzungen von Haut oder Schleimhaut übertragen werden. Der Versicherungsschutz greift dabei erst, wenn der Ausbruch frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines erfolgt.
Der Ausbruch der folgenden Infektionskrankheiten gilt in Erweiterung der Unfallversicherungsbedingungen der GVO unabhängig vom Übertragungsweg ebenfalls als Unfall:
- Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, Echinokokkose, Fleckfieber, Gelbfieber, Gürtelrose, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps, Paratyphus, Pest, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken, Röteln, Ringelröteln, Scharlach, Schlafkrankheit, spinale Kinderlähmung, Tollwut, Tuberkulose, Tularämie, Typhus, Windpocken und Wundstarrkrampf.
- Alle sonstigen Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen übertragen wurden (z. B. Meningitis oder Zecken-Enzephalitis/FSME).
Der Versicherungsschutz für diese beiden Fallgruppen besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.
Diese Wartezeit gilt nicht, wenn sich die Hautverletzung aus der zweiten Fallgruppe erst nach dem Versicherungsbeginn ereignete.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz wird so erweitert, dass auch der Ausbruch bestimmter Infektionskrankheiten als Unfall gilt – dabei spielt es keine Rolle, wie die Krankheit übertragen wurde. Neben einer festen Liste von Krankheiten sind auch alle Infektionen erfasst, die durch Insektenstiche oder durch von Tieren verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen entstehen. Der Schutz greift allerdings nur, wenn die Krankheit frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines ausbricht. Diese Wartezeit entfällt, wenn sich die Hautverletzung aus der zweiten Gruppe erst nach Versicherungsbeginn ereignet hat.
Häufige Fragen
Zählt der Ausbruch einer Infektionskrankheit auch als Unfall?
Ja, der Ausbruch der aufgeführten Infektionskrankheiten gilt unabhängig vom Übertragungsweg als Unfall. Dazu zählen unter anderem Borreliose, Malaria, Masern, Tuberkulose und Wundstarrkrampf sowie alle Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder von Tieren verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen übertragen wurden.
Gilt eine Wartezeit für diesen Versicherungsschutz?
Ja, der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.
Wann entfällt die dreimonatige Wartezeit?
Die Wartezeit gilt nicht, wenn sich die Hautverletzung aus der zweiten Fallgruppe (Übertragung durch Insektenstiche oder durch Tiere verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen) erst nach dem Versicherungsbeginn ereignete.
Sind auch durch Zecken übertragene Krankheiten mitversichert?
Ja, alle Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen übertragen wurden, sind erfasst – als Beispiele werden Meningitis und Zecken-Enzephalitis/FSME genannt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023