Wer bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung eine Obliegenheit verletzt, verliert nicht automatisch seinen Versicherungsschutz: Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung nur entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, und in mehreren Fällen bleibt der Schutz sogar vollständig erhalten – etwa bei versehentlicher Verletzung, die sofort nachgeholt wird, oder wenn der Verstoß keinen Einfluss auf den Versicherungsfall hatte.
Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Beides gilt nur dann, wenn der Versicherer Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Textform bedeutet zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Das Gleiche gilt, wenn die Verletzung versehentlich erfolgte und Sie die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit in keiner Weise ursächlich war – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Pflicht (Obliegenheit) aus dem Vertrag verletzen, bedeutet das nicht sofort, dass Sie leer ausgehen. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung nur so weit kürzen, wie es Ihrem Verschulden entspricht – und auch nur, wenn er Sie vorher schriftlich auf diese Folgen hingewiesen hat. Der volle Schutz bleibt bestehen, wenn Sie nur versehentlich gehandelt und die Pflicht sofort nachgeholt haben oder wenn der Verstoß keine Auswirkung auf den Schadenfall hatte. Nur bei arglistiger Verletzung gilt dieser Schutz nicht.
Häufige Fragen
Verliere ich bei einer groben Fahrlässigkeit sofort meinen kompletten Versicherungsschutz?
Nein. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit darf der Versicherer die Leistung lediglich in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Muss mich der Versicherer über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung informieren?
Ja. Die Leistungskürzung ist nur zulässig, wenn Sie der Versicherer zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht nur versehentlich verletzt habe?
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Verletzung versehentlich erfolgte und Sie die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt haben.
Bleibt der Schutz erhalten, wenn der Verstoß den Schaden nicht beeinflusst hat?
Ja, sofern Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023