Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung gelten für eine Invalidität verlängerte Fristen: Für die Anmeldung, den Eintritt und die Geltendmachung einer Invalidität stehen 36 Monate ab dem Unfalltag zur Verfügung, und auch die ärztliche Feststellung und Anzeige der Invalidität kann innerhalb von 36 Monaten erfolgen. Damit weichen die Fristen zugunsten des Versicherungsnehmers von den zugrunde liegenden Bedingungen ab.
Abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen wird die Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung einer Invalidität verlängert. Sie beträgt 36 Monate, gerechnet vom Unfalltag an.
Ebenfalls abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen wird die Frist für die ärztliche Feststellung und Anzeige einer Invalidität auf 36 Monate verlängert.
Was bedeutet das konkret?
Wer nach einem Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung (Invalidität) geltend machen möchte, hat dafür mehr Zeit als in den Standardbedingungen. Die Invalidität muss innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfalltag eintreten, angemeldet und geltend gemacht werden. Auch die ärztliche Feststellung und die Anzeige der Invalidität sind innerhalb von 36 Monaten möglich.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich nach einem Unfall Zeit, eine Invalidität anzumelden und geltend zu machen?
Die Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung einer Invalidität beträgt 36 Monate, gerechnet vom Unfalltag an.
Bis wann muss die Invalidität ärztlich festgestellt werden?
Für die ärztliche Feststellung und Anzeige einer Invalidität gilt ebenfalls eine Frist von 36 Monaten.
Weichen diese Fristen von den ursprünglichen Bedingungen ab?
Ja, beide Fristen werden abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen auf 36 Monate verlängert.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023