Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung beginnt die Meldefrist im Todesfall der versicherten Person erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer, seine Erben oder die bezugsberechtigten Personen tatsächlich vom Tod und von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit erfahren haben. Das verschiebt den Fristbeginn zugunsten der Betroffenen gegenüber der allgemeinen Regelung.
Abweichend von den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen beginnt die Meldefrist beim Tod der versicherten Person erst dann, wenn eine der folgenden Personengruppen Kenntnis vom Tod der versicherten Person und von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit hat:
- Sie als Versicherungsnehmer
- Ihre Erben
- die bezugsberechtigten Personen
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die versicherte Person, muss dies dem Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist gemeldet werden. Diese Frist startet hier jedoch nicht automatisch mit dem Todeszeitpunkt. Sie beginnt erst, sobald der Versicherungsnehmer, die Erben oder die bezugsberechtigten Personen sowohl vom Tod als auch davon erfahren haben, dass ein Unfall die Ursache sein könnte.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Meldefrist beim Tod der versicherten Person?
Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer, seine Erben oder die bezugsberechtigten Personen vom Tod der versicherten Person und von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit Kenntnis haben.
Startet die Frist automatisch mit dem Todestag?
Nein. Maßgeblich ist nicht der Todeszeitpunkt selbst, sondern der Moment, in dem die genannten Personen sowohl vom Tod als auch von der möglichen Unfallursache Kenntnis erlangen.
Für welche Personen gilt diese Kenntnis-Regelung?
Sie gilt für Sie als Versicherungsnehmer, für Ihre Erben sowie für die bezugsberechtigten Personen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023