Bei der GVO Versicherung im Bereich der Unfallversicherung verweist die Regelung zu Herzinfarkt, Schlaganfällen und Krampfanfällen auf die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“, unter der die Behandlung dieser gesundheitlichen Ereignisse zu finden ist.
Für Herzinfarkt, Schlaganfälle und Krampfanfälle ist die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“ maßgeblich.
Was bedeutet das konkret?
Für die Themen Herzinfarkt, Schlaganfälle und Krampfanfälle gibt es an dieser Stelle keine eigene, ausführliche Regelung. Stattdessen wird auf die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“ verwiesen, in der die entsprechenden Inhalte behandelt werden.
Häufige Fragen
Wo finde ich die Regelungen zu Herzinfarkt, Schlaganfall und Krampfanfall?
Diese Punkte werden in der Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“ behandelt, auf die hier verwiesen wird.
Gibt es an dieser Stelle eine eigene Regelung zu Herzinfarkt und Schlaganfall?
Nein, hier wird ausschließlich auf die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“ verwiesen.
Welche Klausel ist für Krampfanfälle einschlägig?
Für Krampfanfälle ist die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“ maßgeblich.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023