Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge von Trunkenheit oder Medikamenten mitversichert, wobei beim Führen von Kraftfahrzeugen der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegen muss. Auch Unfälle durch Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle sind eingeschlossen, während Unfälle durch Drogeneinfluss ausgeschlossen bleiben.
Abweichend von den zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen versichert, die durch Trunkenheit oder die Einnahme von Medikamenten verursacht sind.
Bei Bewusstseinsstörungen, die infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen, besteht der Versicherungsschutz jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegt.
In Abänderung der Bedingungen fallen auch Unfälle unter den Versicherungsschutz, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle verursacht wurden.
Nicht als Bewusstseinsstörungen angesehen werden:
- der Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit)
- das Einschlafen infolge einer Übermüdung
- Schlafwandeln
- Ohnmachtsanfälle
- Erschrecken
Ergänzend gilt: Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
In Abänderung der Bedingungen besteht kein Ausschluss für Blutungen aus inneren Organen oder Gehirnblutungen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erweitert den Versicherungsschutz auf bestimmte Unfälle, die sonst wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen wären. So sind Unfälle durch Trunkenheit oder Medikamente sowie durch Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder Krampfanfälle mitversichert. Beim Autofahren gilt beim Alkohol allerdings die Grenze von unter 1,6 Promille. Unfälle durch Drogeneinfluss bleiben ausgeschlossen, und für Blutungen aus inneren Organen oder Gehirnblutungen gibt es keinen Ausschluss.
Häufige Fragen
Sind Unfälle unter Alkoholeinfluss beim Autofahren mitversichert?
Ja, aber nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegt. Bei Bewusstseinsstörungen infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen besteht ab 1,6 Promille kein Versicherungsschutz.
Besteht Versicherungsschutz bei einem Unfall durch Schlaganfall oder Herzinfarkt?
Ja, Unfälle, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle verursacht wurden, fallen unter den Versicherungsschutz.
Sind Unfälle unter Drogeneinfluss abgedeckt?
Nein, Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt Übermüdung als Bewusstseinsstörung?
Nein. Übermüdung (Schlaftrunkenheit), das Einschlafen infolge einer Übermüdung, Schlafwandeln, Ohnmachtsanfälle und Erschrecken werden nicht als Bewusstseinsstörungen angesehen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023