Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung werden Leistungen wegen mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen erst dann gekürzt, wenn deren Anteil an der Unfallfolge mindestens 50 % erreicht. Liegt der Mitwirkungsanteil darunter, bleibt die Leistung ungekürzt – eine für den Versicherungsnehmer günstige Abweichung von der sonst üblichen Regelung.
Diese Regelung weicht zugunsten des Versicherungsnehmers von der üblichen Bestimmung zum Mitwirkungsanteil ab.
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so werden die Leistungen nur dann gekürzt, wenn der Anteil dieser Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine bestehende Krankheit oder ein Gebrechen zusammen mit dem Unfall zur Gesundheitsschädigung beigetragen hat, kürzt der Versicherer die Leistung nicht in jedem Fall. Eine Kürzung erfolgt erst, wenn dieser Mitwirkungsanteil mindestens 50 % ausmacht. Bleibt der Anteil darunter, wird die Leistung nicht gekürzt.
Häufige Fragen
Ab welchem Anteil einer Krankheit oder eines Gebrechens wird die Leistung gekürzt?
Eine Kürzung erfolgt nur dann, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Was passiert, wenn eine Vorerkrankung nur zu einem geringen Teil mitgewirkt hat?
Liegt der Mitwirkungsanteil unter 50 %, wird die Leistung nicht gekürzt.
Ist diese Regelung günstiger als die übliche Bestimmung zum Mitwirkungsanteil?
Ja, sie weicht zugunsten des Versicherungsnehmers ab, weil eine Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von mindestens 50 % vorgenommen wird.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023