Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung wird eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen so berücksichtigt, dass abweichend von der Grundregel nicht der Invaliditätsgrad gemindert, sondern die Leistungen selbst gekürzt werden. So bleibt der ermittelte Invaliditätsgrad unverändert, während sich die Anrechnung der Mitwirkung auf die Höhe der Auszahlung auswirkt.
Abweichend von der Grundregel gilt bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen Folgendes:
- Es werden die Leistungen gekürzt.
- Nicht gekürzt wird der Invaliditätsgrad.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt haben, wirkt sich das hier nicht auf den ermittelten Invaliditätsgrad aus. Stattdessen wird die auszuzahlende Leistung selbst entsprechend gekürzt. Der Invaliditätsgrad bleibt in diesem Fall also unverändert.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Krankheit an den Unfallfolgen mitgewirkt hat?
In diesem Fall werden die Leistungen gekürzt und nicht der Invaliditätsgrad.
Wird bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen der Invaliditätsgrad gemindert?
Nein, der Invaliditätsgrad wird nicht gemindert. Stattdessen werden die Leistungen gekürzt.
Worin unterscheidet sich diese Regelung von der Grundregel?
Abweichend von der Grundregel erfolgt die Berücksichtigung der Mitwirkung durch eine Kürzung der Leistungen und nicht durch eine Minderung des Invaliditätsgrades.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023