Stirbt eine versicherte Person, übernimmt die GVO Versicherung in der Unfallversicherung im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. Tritt der Todesfall im Ausland ein, können wahlweise anstelle der Überführungskosten die Kosten für eine Bestattung im betreffenden Land übernommen werden.
Im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten übernimmt der Versicherer im Todesfall die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
Bei einem Todesfall im Ausland übernimmt der Versicherer wahlweise anstelle der Überführungskosten die Kosten der Bestattung in dem betreffenden Land.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die versicherte Person, werden die Kosten getragen, um sie zum letzten ständigen Wohnsitz zu überführen. Diese Leistung erfolgt im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten. Passiert der Todesfall im Ausland, gibt es eine Wahlmöglichkeit: Statt der Überführung können auch die Kosten für eine Bestattung im jeweiligen Land übernommen werden.
Häufige Fragen
Werden die Kosten für die Überführung eines Verstorbenen übernommen?
Ja, im Todesfall werden die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz übernommen, und zwar im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten.
Was gilt, wenn der Tod im Ausland eintritt?
Bei einem Todesfall im Ausland können wahlweise anstelle der Überführungskosten die Kosten der Bestattung in dem betreffenden Land übernommen werden.
Bis zu welcher Höhe werden diese Kosten getragen?
Die Übernahme erfolgt im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023