Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung übernimmt der Versicherer nach einem versicherten Unfall die nachgewiesenen Such-, Bergungs-, Rettungs- und Transportkosten bis zu 50.000 Euro. Erstattet werden Einsätze organisierter Rettungsdienste sowie medizinisch notwendige Transporte zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder zum Arzt, wobei bestehende andere Versicherungsverträge und gesetzliche Leistungen vorrangig sind.
Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, der unter diesen Versicherungsvertrag fällt, erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Kosten oder Mehraufwendungen bis zu einem Betrag von 50.000,- €.
Der Versicherer zahlt:
- die Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
- die Kosten für den Transport zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder zum für die erforderliche Erstversorgung nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt, soweit dies medizinisch notwendig ist oder ärztlich angeordnet worden ist. Ebenso die Kosten für den gegebenenfalls notwendigen Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zum aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt sowie den Transport zurück in die Unterkunft.
Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden – zum Beispiel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung oder einer Reise-Rücktrittskostenversicherung –, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Das gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, und zwar unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
Wird der Versicherungsfall zuerst dem Versicherer gemeldet, tritt der Versicherer in Vorleistung und wendet sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer. Der Versicherer verzichtet auf eine Kostenteilung mit einem PKV-Unternehmen, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, zum Beispiel der Verlust der Beitragsrückerstattung.
Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge bzw. auf Beihilfe, muss die versicherte Person diese Ansprüche dort zuerst geltend machen. Der Versicherer erstattet dann die verbleibenden Restkosten im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem versicherten Unfall werden die nachgewiesenen Kosten für Suche, Rettung, Bergung und medizinisch notwendige Transporte bis zu 50.000 € übernommen. Bestehen andere Versicherungsverträge oder Ansprüche aus gesetzlichen Leistungen, sind diese vorrangig; der Versicherer zahlt dann nur die verbleibenden Restkosten im Rahmen der Versicherungssumme. Wird der Fall zuerst hier gemeldet, tritt der Versicherer in Vorleistung und regelt die Kostenteilung selbst.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden Such-, Bergungs- und Transportkosten erstattet?
Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Kosten oder Mehraufwendungen bis zu einem Betrag von 50.000,- €.
Werden Rettungskosten auch dann übernommen, wenn gar kein Unfall passiert ist?
Ja, die Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung ebenfalls für die Kosten aufkommen könnte?
Ein anderer Versicherungsvertrag, etwa eine Auslandsreise-Krankenversicherung oder Reise-Rücktrittskostenversicherung, geht diesem Vertrag vor. Wird der Fall zuerst hier gemeldet, tritt der Versicherer in Vorleistung und wendet sich zur Kostenteilung an den anderen Versicherer.
Muss ich zuerst gesetzliche Leistungen in Anspruch nehmen?
Ja. Bestehen Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf Heilfürsorge, Unfallfürsorge oder Beihilfe, müssen diese zuerst dort geltend gemacht werden. Der Versicherer erstattet dann die verbleibenden Restkosten im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023