Wer sich nach einem Unfall zunächst nur leicht verletzt fühlt, muss bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung nicht sofort einen Arzt aufsuchen: Bei Unfallfolgen, die anfangs geringfügig erscheinen oder noch nicht erkennbar sind, entsteht keine Obliegenheitsverletzung, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer informiert, sobald das wahre Ausmaß der Verletzung deutlich wird.
Bei Unfallfolgen, die zunächst geringfügig erscheinen oder zunächst nicht erkennbar sind, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang der Unfallfolgen erkennbar wird. Dies gilt abweichend von den zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen.
Was bedeutet das konkret?
Manche Unfallfolgen zeigen sich erst nach einiger Zeit oder wirken anfangs harmlos. In solchen Fällen muss die versicherte Person nicht sofort einen Arzt einschalten und den Versicherer benachrichtigen. Erst wenn deutlich wird, wie schwerwiegend die Verletzung tatsächlich ist, sind diese Schritte nötig – ein Verstoß gegen die Obliegenheiten entsteht dadurch nicht.
Häufige Fragen
Muss ich nach jedem Unfall sofort zum Arzt gehen, um meinen Versicherungsschutz nicht zu verlieren?
Nein. Wenn die Unfallfolgen zunächst geringfügig erscheinen oder noch nicht erkennbar sind, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst einen Arzt hinzuzieht, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Was passiert, wenn eine Verletzung erst später als schwerwiegend erkannt wird?
Dann genügt es, den Arzt hinzuzuziehen und den Versicherer zu informieren, sobald der wirkliche Umfang der Unfallfolgen erkennbar wird. Es entsteht keine Obliegenheitsverletzung.
Ab wann muss ich den Versicherer über die Unfallfolgen unterrichten?
Sobald der wirkliche Umfang der zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen erkennbar wird.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023