Wer nach einem Unfall erst später einen Arzt aufsucht, muss im Unfallschutz der GVO Versicherung keine Kürzung der Leistung befürchten: Zieht die versicherte Person nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht auslöst, verspätet einen Arzt hinzu, wird die Leistung deshalb nicht eingeschränkt.
Abweichend von den zugrunde liegenden Unfallversicherungs-Bedingungen wird keine Leistungseinschränkung vorgenommen, wenn die versicherte Person nach einem Unfall verspätet einen Arzt hinzuzieht. Dies gilt, wenn es sich um einen Unfall handelt, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt.
Was bedeutet das konkret?
Sucht die versicherte Person nach einem Unfall erst mit Verzögerung einen Arzt auf, führt allein diese Verspätung nicht zu einer Kürzung der Leistung. Voraussetzung ist ein Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht auslöst. Diese Regelung weicht zugunsten der versicherten Person von den ansonsten geltenden Bedingungen ab.
Häufige Fragen
Wird die Leistung gekürzt, wenn ich nach einem Unfall zu spät zum Arzt gehe?
Nein. Zieht die versicherte Person nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, verspätet einen Arzt hinzu, wird deshalb keine Leistungseinschränkung vorgenommen.
Für welche Unfälle gilt diese Regelung?
Sie gilt für Unfälle, die voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführen.
Ist das eine Abweichung von den üblichen Bedingungen?
Ja. Die Regelung gilt abweichend von den zugrunde liegenden Unfallversicherungs-Bedingungen und verzichtet auf die Leistungseinschränkung wegen verspäteten Arztbesuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023