Die GVO Versicherung leistet in der Unfallversicherung auch dann, wenn eine versicherte Person unter 18 Jahren durch das Herstellen oder Gebrauchen selbstgebauter Feuerwerkskörper verunglückt – vorausgesetzt, es besteht kein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Damit wird der Versicherungsschutz gegenüber den Standardbedingungen erweitert.
Abweichend von den zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen der GVO besteht Versicherungsschutz, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die versicherte Person hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Unfall ist durch die Herstellung oder den Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden.
- Es besteht kein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sachbeschädigung oder Körperverletzung.
Was bedeutet das konkret?
Verunglückt eine versicherte Person, die noch nicht volljährig ist, beim Bau oder beim Verwenden von selbstgebauten Feuerwerkskörpern, greift der Versicherungsschutz. Das gilt jedoch nur, wenn das Feuerwerk nicht mit der Absicht verbunden war, etwas zu beschädigen oder jemanden zu verletzen. Damit erweitert die GVO den Schutz über den sonst üblichen Umfang hinaus.
Häufige Fragen
Sind Unfälle mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern mitversichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz, wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Gilt dieser Schutz für alle Altersgruppen?
Nein, der Schutz gilt nur, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wann greift der Versicherungsschutz trotz selbstgebauter Feuerwerkskörper nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn kein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sachbeschädigung oder Körperverletzung besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023