Ob die GVO Versicherung in der Unfallversicherung auch Impfschäden absichert, klärt dieser Punkt: Infektionen, die durch eine Schutzimpfung hervorgerufen werden, gelten als mitversichert, sofern die Impfung vorgeschrieben, behördlich empfohlen oder ärztlich empfohlen und durchgeführt wurde. Als Impfschaden zählt dabei eine Gesundheitsschädigung, die über das übliche Maß hinausgeht.
Ergänzend zu den Bestimmungen der GVO gelten Infektionen, die durch Schutzimpfungen hervorgerufen werden (Impfschäden), als mitversichert.
Ein Impfschaden ist eine Gesundheitsschädigung, die über das übliche Ausmaß hinausgeht.
Die Schutzimpfung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie ist gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet.
- Sie ist von einer zuständigen Behörde empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen worden.
- Sie ist sonst ärztlich empfohlen und durchgeführt worden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich zusätzlich auf Infektionen, die durch eine Schutzimpfung ausgelöst werden. Als Impfschaden gilt dabei eine Gesundheitsschädigung, die stärker ausfällt als das, was bei einer Impfung üblicherweise auftritt. Voraussetzung ist, dass die Impfung entweder gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet, von einer zuständigen Behörde empfohlen und durchgeführt oder ärztlich empfohlen und durchgeführt wurde.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Impfungen in der Unfallversicherung mitversichert?
Ja, Infektionen, die durch Schutzimpfungen hervorgerufen werden (Impfschäden), gelten ergänzend als mitversichert.
Was gilt als Impfschaden?
Als Impfschaden gilt eine Gesundheitsschädigung, die über das übliche Ausmaß hinausgeht.
Welche Voraussetzungen muss die Impfung erfüllen, damit ein Impfschaden versichert ist?
Die Schutzimpfung muss gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet sein, von einer zuständigen Behörde empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen worden sein oder sonst ärztlich empfohlen und durchgeführt worden sein.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023